Steuerermäßigung für Pflege- und Haushaltshilfen
Ob Reinigungshilfe, Gartenpflege oder Pflegedienst – wenn Sie zu Hause eine Haushaltshilfe beschäftigen, können Sie 20 % der Kosten von der Steuer zurückbekommen.
Das gilt für:
- Pflege und Betreuung, zum Beispiel häusliche Krankenpflege
- Haushaltstätigkeiten und
- handwerkliche Arbeiten.
Es gibt 3 Möglichkeiten eine Haushaltshilfe zu beschäftigen:
Wie kann ich eine Haushaltshilfe für eine Steuerermäßigung beschäftigen?
1. Haushaltshilfe als Minijob
Sie haben jemanden gefunden, der Ihnen beim Kochen und Putzen hilft oder die Wäsche übernimmt? Arbeitet Ihre Haushaltshilfe als Minijobberin oder Minijobber mit einem Verdienst von derzeit höchstens 556 Euro im Monat (Stand: 01.01.2025) können Sie 20 % der Kosten – allerdings höchstens 510 Euro pro Jahr – beim Finanzamt geltend machen.
Wichtig: Sie müssen Ihre Haushaltshilfe bei der Minijob-Zentrale anmelden und am sogenannten Haushaltsscheckverfahren teilnehmen. Die Minijob-Zentrale stellt Ihnen den notwendigen Nachweis aus. Diesen können Sie in Ihrer Steuererklärung dem Finanzamt vorlegen.
Beispiel: Ihre Reinigungshilfe verdient 200 Euro im Monat, das sind 2.400 Euro im Jahr. Dann bekommen Sie 480 Euro (20 % von 2.400 Euro, maximal 510 Euro) von der Steuer zurück.
2. Sozialversicherungspflichtige Haushaltshilfe
Wenn Ihre Haushaltshilfe mehr als 538 Euro im Monat verdient, muss sie sozialversicherungspflichtig bei Ihnen angestellt werden. In diesem Fall können Sie ebenfalls 20 % der Kosten – allerdings höchstens 4.000 Euro pro Jahr - von der Steuer absetzen.
Wichtig: Sie müssen Ihre Haushaltshilfe bei der Sozialversicherung anmelden und die Lohnkosten schriftlich festhalten, zum Beispiel über einen Arbeitsvertrag. Die anfallenden Sozialabgaben übernehmen Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber.
Beispiel: Ihr Vater lebt bei Ihnen zu Hause und benötigt im Alltag Unterstützung. Sie stellen eine Alltagsbegleiterin ein, die ihn regelmäßig zu Arztterminen begleitet, beim Einkaufen hilft und gemeinsame Spaziergänge unternimmt. Für diese Hilfe zahlen Sie 1.000 Euro im Monat – das sind 12.000 Euro im Jahr. Da es sich um ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis handelt, können Sie 20 % der Lohnkosten steuerlich geltend machen. In dem vorliegenden Beispiel sind das 2.400 Euro (20 % von 12.000 Euro, maximal 4.000 Euro).
Gut zu wissen: Auch wenn kein Pflegegrad vorliegt, können Sie die Kosten geltend machen – solange die Alltagsbegleitung bei Ihnen angestellt ist.
3. Sie beauftragen einen Dienstleister
Wenn Sie ein Unternehmen oder eine selbstständige Person mit einer haushaltsnahen Dienstleistung beauftragen, können Sie ebenfalls 20 % und bis zu 4.000 Euro im Jahr steuerlich geltend machen. Das gilt auch, wenn Sie einen Pflegedienst beauftragen und die Kosten selbst übernehmen, sprich, Sie nehmen keine Pflegeversicherung in Anspruch.
Wichtig: Sie benötigen eine Rechnung und die Überweisung muss auf ein Konto des Dienstleisters erfolgen. Berücksichtigt werden dabei nur die Arbeits-(Lohn)-kosten, keine Materialkosten.
Beispiel: Aufgrund eines Unfalls benötigen Sie übergangsweise einen ambulanten Pflegedienst und einen Servicedienst, der Ihnen im Haushalt hilft und die Wäsche wäscht, die Reinigung der Wohnung oder das Einkaufen übernimmt. Für den Pflegedienst bezahlen Sie 2.600 Euro. Für die Haushaltshilfe entstehen Ihnen Kosten in Höhe von 3.000 Euro. Insgesamt haben Sie also Kosten in Höhe von 5.600 Euro. Für diese beiden Kosten können Sie 20 % Steuerermäßigung erhalten, also 1.120 Euro (20 % von 5.600 Euro, maximal 4.000 Euro).
Wie gebe ich das bei der Steuer an?
Um die Kosten erstattet zu bekommen, geben Sie die Aufwendungen für Ihre Haushaltshilfe in Ihrer Steuererklärung in der Anlage "haushaltsnahe Aufwendungen" an. Die Kosten für die Betreuungsdienstleistungen tragen Sie in der Anlage "außergewöhnliche Belastungen" ein.
Wichtig: Wenn Sie die Kosten bereits als außergewöhnliche Belastung in Ihrer Steuererklärung angegeben haben, zum Beispiel über den Behinderten-Pauschbetrag, können Sie keine zusätzliche Steuerermäßigung für Haushaltshilfen oder Dienstleistungen erhalten. Beides gleichzeitig geht nicht.
Bei Fragen wenden Sie sich am besten an Ihr Finanzamt vor Ort.
Mehr Informationen
- Ihr Finanzamt vor Ort
- Minijob-Zentrale
- Checkliste: „Auswahl haushaltsnaher Dienstleistungen“ des Bundesfamilienministeriums
Ob Reinigungshilfe, Gartenpflege oder Pflegedienst – wenn Sie zu Hause eine Haushaltshilfe beschäftigen, können Sie 20 % der Kosten von der Steuer zurückbekommen.
Das gilt für:
- Pflege und Betreuung, zum Beispiel häusliche Krankenpflege
- Haushaltstätigkeiten und
- handwerkliche Arbeiten.
Es gibt 3 Möglichkeiten eine Haushaltshilfe zu beschäftigen:
Wie kann ich eine Haushaltshilfe für eine Steuerermäßigung beschäftigen?
1. Haushaltshilfe als Minijob
Sie haben jemanden gefunden, der Ihnen beim Kochen und Putzen hilft oder die Wäsche übernimmt? Arbeitet Ihre Haushaltshilfe als Minijobberin oder Minijobber mit einem Verdienst von derzeit höchstens 556 Euro im Monat (Stand: 01.01.2025) können Sie 20 % der Kosten – allerdings höchstens 510 Euro pro Jahr – beim Finanzamt geltend machen.
Wichtig: Sie müssen Ihre Haushaltshilfe bei der Minijob-Zentrale anmelden und am sogenannten Haushaltsscheckverfahren teilnehmen. Die Minijob-Zentrale stellt Ihnen den notwendigen Nachweis aus. Diesen können Sie in Ihrer Steuererklärung dem Finanzamt vorlegen.
Beispiel: Ihre Reinigungshilfe verdient 200 Euro im Monat, das sind 2.400 Euro im Jahr. Dann bekommen Sie 480 Euro (20 % von 2.400 Euro, maximal 510 Euro) von der Steuer zurück.
2. Sozialversicherungspflichtige Haushaltshilfe
Wenn Ihre Haushaltshilfe mehr als 538 Euro im Monat verdient, muss sie sozialversicherungspflichtig bei Ihnen angestellt werden. In diesem Fall können Sie ebenfalls 20 % der Kosten – allerdings höchstens 4.000 Euro pro Jahr - von der Steuer absetzen.
Wichtig: Sie müssen Ihre Haushaltshilfe bei der Sozialversicherung anmelden und die Lohnkosten schriftlich festhalten, zum Beispiel über einen Arbeitsvertrag. Die anfallenden Sozialabgaben übernehmen Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber.
Beispiel: Ihr Vater lebt bei Ihnen zu Hause und benötigt im Alltag Unterstützung. Sie stellen eine Alltagsbegleiterin ein, die ihn regelmäßig zu Arztterminen begleitet, beim Einkaufen hilft und gemeinsame Spaziergänge unternimmt. Für diese Hilfe zahlen Sie 1.000 Euro im Monat – das sind 12.000 Euro im Jahr. Da es sich um ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis handelt, können Sie 20 % der Lohnkosten steuerlich geltend machen. In dem vorliegenden Beispiel sind das 2.400 Euro (20 % von 12.000 Euro, maximal 4.000 Euro).
Gut zu wissen: Auch wenn kein Pflegegrad vorliegt, können Sie die Kosten geltend machen – solange die Alltagsbegleitung bei Ihnen angestellt ist.
3. Sie beauftragen einen Dienstleister
Wenn Sie ein Unternehmen oder eine selbstständige Person mit einer haushaltsnahen Dienstleistung beauftragen, können Sie ebenfalls 20 % und bis zu 4.000 Euro im Jahr steuerlich geltend machen. Das gilt auch, wenn Sie einen Pflegedienst beauftragen und die Kosten selbst übernehmen, sprich, Sie nehmen keine Pflegeversicherung in Anspruch.
Wichtig: Sie benötigen eine Rechnung und die Überweisung muss auf ein Konto des Dienstleisters erfolgen. Berücksichtigt werden dabei nur die Arbeits-(Lohn)-kosten, keine Materialkosten.
Beispiel: Aufgrund eines Unfalls benötigen Sie übergangsweise einen ambulanten Pflegedienst und einen Servicedienst, der Ihnen im Haushalt hilft und die Wäsche wäscht, die Reinigung der Wohnung oder das Einkaufen übernimmt. Für den Pflegedienst bezahlen Sie 2.600 Euro. Für die Haushaltshilfe entstehen Ihnen Kosten in Höhe von 3.000 Euro. Insgesamt haben Sie also Kosten in Höhe von 5.600 Euro. Für diese beiden Kosten können Sie 20 % Steuerermäßigung erhalten, also 1.120 Euro (20 % von 5.600 Euro, maximal 4.000 Euro).
Wie gebe ich das bei der Steuer an?
Um die Kosten erstattet zu bekommen, geben Sie die Aufwendungen für Ihre Haushaltshilfe in Ihrer Steuererklärung in der Anlage "haushaltsnahe Aufwendungen" an. Die Kosten für die Betreuungsdienstleistungen tragen Sie in der Anlage "außergewöhnliche Belastungen" ein.
Wichtig: Wenn Sie die Kosten bereits als außergewöhnliche Belastung in Ihrer Steuererklärung angegeben haben, zum Beispiel über den Behinderten-Pauschbetrag, können Sie keine zusätzliche Steuerermäßigung für Haushaltshilfen oder Dienstleistungen erhalten. Beides gleichzeitig geht nicht.
Bei Fragen wenden Sie sich am besten an Ihr Finanzamt vor Ort.
Mehr Informationen
- Ihr Finanzamt vor Ort
- Minijob-Zentrale
- Checkliste: „Auswahl haushaltsnaher Dienstleistungen“ des Bundesfamilienministeriums
