Unterhaltsvorschuss
Der Unterhaltsvorschuss unterstützt Alleinerziehende und ihre Kinder, wenn der jeweils andere Elternteil seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht nachkommt.
Kinder von alleinerziehenden Müttern oder Vätern haben ein Recht auf Unterhaltszahlungen durch den anderen Elternteil. Die regelmäßigen Zahlungen sichern den Lebensunterhalt des Kindes und müssen in der vorgeschriebenen Höhe erfolgen.
Leider passiert es aber im Alltag immer wieder, dass die zum Unterhalt verpflichtete Mutter oder der Vater den Verpflichtungen nicht nachkommt. In diesen Fällen können Sie als alleinerziehender Elternteil einen Unterhaltsvorschuss beantragen.
Wir informieren Sie über die Voraussetzungen und die Antragstellung für den Unterhaltsvorschuss.
Wann kann ich Unterhaltsvorschuss bekommen?
Unterhaltsvorschuss erhalten Sie für Ihr Kind, wenn Sie diese Voraussetzungen erfüllen:
- Ihr Kind ist unter 18 Jahre alt.
- Sie und Ihr Kind wohnen in Deutschland.
- Sie sind alleinerziehend. Als alleinerziehend gelten Sie, wenn Sie mehr als 60 Prozent der Kinderbetreuung übernehmen.
- Der andere Elternteil
- zahlt keinen Unterhalt oder
- zahlt wenig oder unregelmäßig Unterhalt oder
- ist nicht feststellbar, unbekannt verzogen oder verstorben und Ihr Kind erhält keine Waisenbezüge.
Wer bekommt keinen Unterhaltsvorschuss?
In diesen Fällen kann Ihr Kind keinen Unterhaltsvorschuss bekommen:
- Sie leben mit dem anderen Elternteil zusammen, ob verheiratet oder nicht.
- Sie sind mit einer neuen Partnerin oder einem neuen Partner verheiratet oder verpartnert und leben zusammen.
- Sie leben mit Ihrem Kind und verweigern Auskünfte über den anderen Elternteil.
- Das Kind lebt nicht bei Ihnen oder dem anderen Elternteil.
- Der Unterhaltsbedarf des Kindes ist durch die Sozialleistungen der Kinder- und Jugendhilfe gedeckt.
- Der andere Elternteil hat seine Unterhaltspflicht durch Vorauszahlung erfüllt.
Wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss?
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses orientiert sich am Alter des Kindes und richtet sich nach dem gesetzlichen Mindestunterhalt.
Der Unterhaltsvorschuss beträgt:
- 227 Euro monatlich für Kinder bis zu 5 Jahren
- 299 Euro monatlich für Kinder von 6 bis 11 Jahren
- 394 Euro monatlich für Kinder von 12 bis 17 Jahren
Die Beiträge mindern sich
- wenn der anderen Elternteil Unterhalt zahlt oder
- wenn Ihr Kind Waisenbezüge erhält oder
- unter bestimmten Voraussetzungen, wenn Ihr Kind ein Einkommen hat und keine allgemeine Schule mehr besucht.
Das Jugendamt zahlt den Unterhaltsvorschuss frühestens ab dem Monat des Antrags, in dem Sie die Voraussetzungen für den Vorschuss erfüllen.
Wo finde ich Beratung und Unterstützung?
Ihr Jugendamt berät Sie, wenn Sie Fragen zum Unterhaltsvorschuss haben. Es ist auch der Ansprechpartner, wenn es zum Streit über die Unterhaltsverpflichtung kommt. Reicht in diesem Fall eine Beratung nicht aus, können Sie eine Beistandschaft beim Jugendamt beantragen. Damit wird das Jugendamt Ihr Beistand und bemüht sich zum Beispiel
- um die Vaterschaftsfeststellung oder
- die Zahlung des Kindesunterhalts.
Wie kann ich den Unterhaltsvorschuss beantragen?
Sie können den Unterhaltsvorschuss bei Ihrem Jugendamt beantragen. Dort erhalten Sie die notwendigen Formulare für den Antrag. Sie können sich dort außerdem erkundigen, welche Unterlagen Sie mit dem Antrag abgeben müssen.
Ist der Vorschuss bewilligt, geht der Unterhaltsanspruch Ihres Kindes auf das Land über. Das Jugendamt teilt das dem anderen Elternteil mit. Es versucht im Anschluss, die Rückzahlung des Geldes von ihm zu erreichen.
Rechtsgrundlagen
- Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfalleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz)
- Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII): Gesetze zur Kinder- und Jugendhilfe
Mehr Informationen
- Informationen zum Unterhalt
- Fragen und Antworten zum Unterhaltsvorschuss auf dem Familienportal des Bundes
- Broschüre "Der Unterhaltsvorschuss" vom Bundesfamilienministerium
- Ihr Jugendamt vor Ort
Der Unterhaltsvorschuss unterstützt Alleinerziehende und ihre Kinder, wenn der jeweils andere Elternteil seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht nachkommt.
Kinder von alleinerziehenden Müttern oder Vätern haben ein Recht auf Unterhaltszahlungen durch den anderen Elternteil. Die regelmäßigen Zahlungen sichern den Lebensunterhalt des Kindes und müssen in der vorgeschriebenen Höhe erfolgen.
Leider passiert es aber im Alltag immer wieder, dass die zum Unterhalt verpflichtete Mutter oder der Vater den Verpflichtungen nicht nachkommt. In diesen Fällen können Sie als alleinerziehender Elternteil einen Unterhaltsvorschuss beantragen.
Wir informieren Sie über die Voraussetzungen und die Antragstellung für den Unterhaltsvorschuss.
Wann kann ich Unterhaltsvorschuss bekommen?
Unterhaltsvorschuss erhalten Sie für Ihr Kind, wenn Sie diese Voraussetzungen erfüllen:
- Ihr Kind ist unter 18 Jahre alt.
- Sie und Ihr Kind wohnen in Deutschland.
- Sie sind alleinerziehend. Als alleinerziehend gelten Sie, wenn Sie mehr als 60 Prozent der Kinderbetreuung übernehmen.
- Der andere Elternteil
- zahlt keinen Unterhalt oder
- zahlt wenig oder unregelmäßig Unterhalt oder
- ist nicht feststellbar, unbekannt verzogen oder verstorben und Ihr Kind erhält keine Waisenbezüge.
Wer bekommt keinen Unterhaltsvorschuss?
In diesen Fällen kann Ihr Kind keinen Unterhaltsvorschuss bekommen:
- Sie leben mit dem anderen Elternteil zusammen, ob verheiratet oder nicht.
- Sie sind mit einer neuen Partnerin oder einem neuen Partner verheiratet oder verpartnert und leben zusammen.
- Sie leben mit Ihrem Kind und verweigern Auskünfte über den anderen Elternteil.
- Das Kind lebt nicht bei Ihnen oder dem anderen Elternteil.
- Der Unterhaltsbedarf des Kindes ist durch die Sozialleistungen der Kinder- und Jugendhilfe gedeckt.
- Der andere Elternteil hat seine Unterhaltspflicht durch Vorauszahlung erfüllt.
Wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss?
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses orientiert sich am Alter des Kindes und richtet sich nach dem gesetzlichen Mindestunterhalt.
Der Unterhaltsvorschuss beträgt:
- 227 Euro monatlich für Kinder bis zu 5 Jahren
- 299 Euro monatlich für Kinder von 6 bis 11 Jahren
- 394 Euro monatlich für Kinder von 12 bis 17 Jahren
Die Beiträge mindern sich
- wenn der anderen Elternteil Unterhalt zahlt oder
- wenn Ihr Kind Waisenbezüge erhält oder
- unter bestimmten Voraussetzungen, wenn Ihr Kind ein Einkommen hat und keine allgemeine Schule mehr besucht.
Das Jugendamt zahlt den Unterhaltsvorschuss frühestens ab dem Monat des Antrags, in dem Sie die Voraussetzungen für den Vorschuss erfüllen.
Wo finde ich Beratung und Unterstützung?
Ihr Jugendamt berät Sie, wenn Sie Fragen zum Unterhaltsvorschuss haben. Es ist auch der Ansprechpartner, wenn es zum Streit über die Unterhaltsverpflichtung kommt. Reicht in diesem Fall eine Beratung nicht aus, können Sie eine Beistandschaft beim Jugendamt beantragen. Damit wird das Jugendamt Ihr Beistand und bemüht sich zum Beispiel
- um die Vaterschaftsfeststellung oder
- die Zahlung des Kindesunterhalts.
Wie kann ich den Unterhaltsvorschuss beantragen?
Sie können den Unterhaltsvorschuss bei Ihrem Jugendamt beantragen. Dort erhalten Sie die notwendigen Formulare für den Antrag. Sie können sich dort außerdem erkundigen, welche Unterlagen Sie mit dem Antrag abgeben müssen.
Ist der Vorschuss bewilligt, geht der Unterhaltsanspruch Ihres Kindes auf das Land über. Das Jugendamt teilt das dem anderen Elternteil mit. Es versucht im Anschluss, die Rückzahlung des Geldes von ihm zu erreichen.
Rechtsgrundlagen
- Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfalleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz)
- Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII): Gesetze zur Kinder- und Jugendhilfe
Mehr Informationen
- Informationen zum Unterhalt
- Fragen und Antworten zum Unterhaltsvorschuss auf dem Familienportal des Bundes
- Broschüre "Der Unterhaltsvorschuss" vom Bundesfamilienministerium
- Ihr Jugendamt vor Ort
