Sorgerecht und Umgangsrecht
Sorgerecht und Umgangsrecht sind verschiedene Dinge. Während mit Umgang der regelmäßige Kontakt zum Kind gemeint ist, umfasst die elterliche Sorge viel mehr.
Sorgerecht bei minderjährigen Kindern
Sie müssen als Eltern für Ihr Kind sorgen. Hierbei geht es vor allem darum, die Rechte Ihres Kindes zu schützen und durchzusetzen und Entscheidungen für Ihr Kind zu treffen. Die elterliche Sorge unterteilt sich in die Personensorge und Vermögenssorge.
Personensorge bedeutet, dass Sie Ihr minderjähriges Kind pflegen, erziehen und beaufsichtigen. Sie haben das Recht, den Namen des Kindes und seinen Aufenthaltsort zu bestimmen und darüber zu entscheiden, mit wem Ihr Kind Umgang haben darf.
Mit der Vermögenssorge sind Sie für das Vermögen Ihres Kindes verantwortlich und dürfen es zum Beispiel nur eingeschränkt an Dritte verschenken. Wichtige Geschäfte können von einer Genehmigung durch das Familiengerichts abhängen.
Wann haben wir als Eltern das gemeinsame Sorgerecht?
Sie haben als Eltern immer das gemeinsame Sorgerecht, wenn
- Sie bei der Geburt des Kindes verheiratet sind oder
- Sie erklären, dass Sie die elterliche Sorge gemeinsam übernehmen wollen (öffentlich beurkundete Sorgeerklärung) oder
- Sie durch Entscheidung des Familiengerichts das gemeinsame Sorgerecht bekommen oder
- Sie nach der Geburt heiraten.
In allen anderen Fällen erhält die Mutter das alleinige Sorgerecht.
Wer hat das Sorgerecht, wenn ich als Elternteil nicht volljährig bin?
Wenn Sie noch nicht volljährig und nicht verheiratet sind, haben Sie nur einen Teil des Sorgerechts für Ihr Kind. Dieser Teil ist die Personensorge. Dazu zählen die Pflege, Erziehung und Versorgung des Kindes und das Bestimmen über den Aufenthaltsort. Sie dürfen aber nicht über das Vermögen Ihres Kindes bestimmen oder das Kind vertreten.
Diesen Teil des Sorgerechts muss also eine andere Person erfüllen. Das kann entweder ein volljähriger und sorgeberechtigter Elternteil sein oder ein Vormund. Diese Person vertritt das Kind in allen wichtigen Angelegenheiten.
Auch die Personensorge für das Kind müssen Sie sich mit ihr teilen. Bei Meinungsverschiedenheiten hat dann aber Ihre Meinung in diesen Fragen gegenüber einem Vormund das größere Gewicht. Mit Ihrer Volljährigkeit werden Sie uneingeschränkt sorgeberechtigt, und eine eventuelle Vormundschaft endet.
Kann ich auch das gemeinsame Sorgerecht gegen den Willen des anderen Elternteils beantragen?
Ja, das ist möglich. Dafür müssen Sie einen Antrag beim Familiengericht stellen. Wenn es dem Kindeswohl nicht widerspricht, überträgt das Familiengericht den Eltern das gemeinsame Sorgerecht ganz oder teilweise. Ihr Jugendamt berät Sie zum Sorgerecht.
Was muss ich beachten, wenn ich das gemeinsame Sorgerecht habe, aber getrennt lebe?
Wenn Sie dauerhaft getrennt leben, aber das gemeinsame Sorgerecht haben, müssen Sie Entscheidungen, die für Ihr Kind von erheblicher Bedeutung sind, gemeinsam treffen. Dazu zählen unter anderem:
- Schulbesuch
- religiöse Erziehung
- medizinische Eingriffe (außer Notfälle)
- Aufenthaltsort
Wenn Sie sich als Eltern hier nicht einigen können, können Sie das Familiengericht einschalten.
Bei Entscheidungen, die den Alltag betreffen, entscheidet der Elternteil, bei dem das Kind lebt.
Was muss ich bei einem Notfall beachten?
Im Notfall, also beispielsweise bei Unfällen oder einer Krankheit auf Reisen kann ein Elternteil allein entscheiden, wenn der andere Elternteil nicht erreichbar ist. Dabei ist es egal, ob das alleinige oder das gemeinsame Sorgerecht gilt. Sie müssen den anderen Elternteil aber umgehend über Ihre Entscheidungen informieren.
Umgangsrecht
Ihr Kind hat unabhängig vom Sorgerecht einen rechtlichen Anspruch auf den Umgang mit beiden Eltern. Sie als Eltern haben nicht nur ein Recht auf Umgang mit Ihrem Kind, sondern auch die Verpflichtung.
Wer hat noch ein Umgangsrecht mit meinem Kind?
Wenn es dem Kindeswohl dient, haben auch Großeltern, Geschwister und weitere enge Bezugspersonen, mit denen Ihr Kind zum Beispiel längere Zeit zusammengewohnt hat, ein Recht auf Umgang. Bei Streitigkeiten über den Umgang sollten Sie zunächst Ihr Jugendamt um Vermittlung bitten. Wenn Sie den Streit nicht lösen können, können Sie das Familiengericht einschalten.
Was kann ich tun, wenn ich mich nicht mit dem anderen Elternteil über den Umgang einigen kann?
Wenn Sie sich mit dem anderen Elternteil nicht einigen, was den Umgang mit Ihrem Kind betrifft, können Sie sich an das Jugendamt wenden. Hier bekommen Sie Hilfe dabei, eine Lösung für beide Eltern zu finden. Wenn eine Einigung nicht möglich ist, können Sie eine Entscheidung durch das Familiengericht beantragen. Das Gericht entscheidet dann darüber, wie das Umgangsrecht gestaltet wird.
Mehr Informationen
- Bundesministerium der Justiz: Kindschaftsrecht
- Informationen zum Sorge- und Umgangsrecht beim Familienportal des Bundes
Rechtsgrundlage
- § 1626 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzesbuch (BGB): Sorge für minderjährige Kinder
- § 1631 BGB: Personensorge
- § 1638 BGB: Vermögenssorge
- §§ 1684, 1685 BGB: Regelungen zum Umgang
Sorgerecht und Umgangsrecht sind verschiedene Dinge. Während mit Umgang der regelmäßige Kontakt zum Kind gemeint ist, umfasst die elterliche Sorge viel mehr.
Sorgerecht bei minderjährigen Kindern
Sie müssen als Eltern für Ihr Kind sorgen. Hierbei geht es vor allem darum, die Rechte Ihres Kindes zu schützen und durchzusetzen und Entscheidungen für Ihr Kind zu treffen. Die elterliche Sorge unterteilt sich in die Personensorge und Vermögenssorge.
Personensorge bedeutet, dass Sie Ihr minderjähriges Kind pflegen, erziehen und beaufsichtigen. Sie haben das Recht, den Namen des Kindes und seinen Aufenthaltsort zu bestimmen und darüber zu entscheiden, mit wem Ihr Kind Umgang haben darf.
Mit der Vermögenssorge sind Sie für das Vermögen Ihres Kindes verantwortlich und dürfen es zum Beispiel nur eingeschränkt an Dritte verschenken. Wichtige Geschäfte können von einer Genehmigung durch das Familiengerichts abhängen.
Wann haben wir als Eltern das gemeinsame Sorgerecht?
Sie haben als Eltern immer das gemeinsame Sorgerecht, wenn
- Sie bei der Geburt des Kindes verheiratet sind oder
- Sie erklären, dass Sie die elterliche Sorge gemeinsam übernehmen wollen (öffentlich beurkundete Sorgeerklärung) oder
- Sie durch Entscheidung des Familiengerichts das gemeinsame Sorgerecht bekommen oder
- Sie nach der Geburt heiraten.
In allen anderen Fällen erhält die Mutter das alleinige Sorgerecht.
Wer hat das Sorgerecht, wenn ich als Elternteil nicht volljährig bin?
Wenn Sie noch nicht volljährig und nicht verheiratet sind, haben Sie nur einen Teil des Sorgerechts für Ihr Kind. Dieser Teil ist die Personensorge. Dazu zählen die Pflege, Erziehung und Versorgung des Kindes und das Bestimmen über den Aufenthaltsort. Sie dürfen aber nicht über das Vermögen Ihres Kindes bestimmen oder das Kind vertreten.
Diesen Teil des Sorgerechts muss also eine andere Person erfüllen. Das kann entweder ein volljähriger und sorgeberechtigter Elternteil sein oder ein Vormund. Diese Person vertritt das Kind in allen wichtigen Angelegenheiten.
Auch die Personensorge für das Kind müssen Sie sich mit ihr teilen. Bei Meinungsverschiedenheiten hat dann aber Ihre Meinung in diesen Fragen gegenüber einem Vormund das größere Gewicht. Mit Ihrer Volljährigkeit werden Sie uneingeschränkt sorgeberechtigt, und eine eventuelle Vormundschaft endet.
Kann ich auch das gemeinsame Sorgerecht gegen den Willen des anderen Elternteils beantragen?
Ja, das ist möglich. Dafür müssen Sie einen Antrag beim Familiengericht stellen. Wenn es dem Kindeswohl nicht widerspricht, überträgt das Familiengericht den Eltern das gemeinsame Sorgerecht ganz oder teilweise. Ihr Jugendamt berät Sie zum Sorgerecht.
Was muss ich beachten, wenn ich das gemeinsame Sorgerecht habe, aber getrennt lebe?
Wenn Sie dauerhaft getrennt leben, aber das gemeinsame Sorgerecht haben, müssen Sie Entscheidungen, die für Ihr Kind von erheblicher Bedeutung sind, gemeinsam treffen. Dazu zählen unter anderem:
- Schulbesuch
- religiöse Erziehung
- medizinische Eingriffe (außer Notfälle)
- Aufenthaltsort
Wenn Sie sich als Eltern hier nicht einigen können, können Sie das Familiengericht einschalten.
Bei Entscheidungen, die den Alltag betreffen, entscheidet der Elternteil, bei dem das Kind lebt.
Was muss ich bei einem Notfall beachten?
Im Notfall, also beispielsweise bei Unfällen oder einer Krankheit auf Reisen kann ein Elternteil allein entscheiden, wenn der andere Elternteil nicht erreichbar ist. Dabei ist es egal, ob das alleinige oder das gemeinsame Sorgerecht gilt. Sie müssen den anderen Elternteil aber umgehend über Ihre Entscheidungen informieren.
Umgangsrecht
Ihr Kind hat unabhängig vom Sorgerecht einen rechtlichen Anspruch auf den Umgang mit beiden Eltern. Sie als Eltern haben nicht nur ein Recht auf Umgang mit Ihrem Kind, sondern auch die Verpflichtung.
Wer hat noch ein Umgangsrecht mit meinem Kind?
Wenn es dem Kindeswohl dient, haben auch Großeltern, Geschwister und weitere enge Bezugspersonen, mit denen Ihr Kind zum Beispiel längere Zeit zusammengewohnt hat, ein Recht auf Umgang. Bei Streitigkeiten über den Umgang sollten Sie zunächst Ihr Jugendamt um Vermittlung bitten. Wenn Sie den Streit nicht lösen können, können Sie das Familiengericht einschalten.
Was kann ich tun, wenn ich mich nicht mit dem anderen Elternteil über den Umgang einigen kann?
Wenn Sie sich mit dem anderen Elternteil nicht einigen, was den Umgang mit Ihrem Kind betrifft, können Sie sich an das Jugendamt wenden. Hier bekommen Sie Hilfe dabei, eine Lösung für beide Eltern zu finden. Wenn eine Einigung nicht möglich ist, können Sie eine Entscheidung durch das Familiengericht beantragen. Das Gericht entscheidet dann darüber, wie das Umgangsrecht gestaltet wird.
Mehr Informationen
- Bundesministerium der Justiz: Kindschaftsrecht
- Informationen zum Sorge- und Umgangsrecht beim Familienportal des Bundes
Rechtsgrundlage
- § 1626 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzesbuch (BGB): Sorge für minderjährige Kinder
- § 1631 BGB: Personensorge
- § 1638 BGB: Vermögenssorge
- §§ 1684, 1685 BGB: Regelungen zum Umgang
