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Ehe- und Lebenspartnerschaftsvertrag

Ab dem Tag Ihrer Eheschließung oder dem Beginn Ihrer Lebenspartnerschaft gelten bestimmte gesetzliche Regelungen für Sie. Diese können Sie durch einen individuellen Vertrag nach Ihren Wünschen anpassen.

In einer Ehe oder Lebenspartnerschaft ist die Beziehung zwischen den Partnern und Partnerinnen sowie zwischen den Eltern und ihren Kindern rechtlich genau geregelt. Wenn Sie für Ihre Ehe oder Lebenspartnerschaft Regelungen treffen möchten, die vom geltenden Recht abweichen, können Sie mit Ihrer Partnerin oder Ihrem Partner einen Ehevertrag oder Lebenspartnerschaftsvertrag schließen.

Was kann ich in einem Ehe- oder Lebenspartnerschaftsvertrag festlegen?

In einem solchen Vertrag können Sie zum Beispiel Folgendes regeln:

  • Güterstand: Statt der gesetzlich vorgesehenen Zugewinngemeinschaft können Sie eine Gütertrennung oder eine Gütergemeinschaft vereinbaren.
  • Versorgungsausgleich: Bei einer Scheidung werden die Rentenansprüche der Eheleute gerecht aufgeteilt. Mit einem Ehevertrag können Sie festlegen, dass Sie beide darauf verzichten wollen.
  • Falls Ihre Partnerin oder Ihr Partner nicht arbeitet, können Sie die sozialversicherungsrechtliche Absicherung festschreiben.
  • Unterhaltsansprüche: Sie können regeln, ob und in welchem Umfang im Fall einer Trennung Unterhalt gezahlt werden soll.
  • Erbfolge und Erbansprüche

Wann und wie kann ich einen Ehevertrag oder einen Lebenspartnerschaftsvertrag schließen?

Einen Ehevertrag oder Lebenspartnerschaftsvertrag können Sie vor oder während der Ehe beziehungsweise der Lebenspartnerschaft schließen. Selbst wenn bereits ein Scheidungsverfahren läuft, ist dies noch möglich, solange die Scheidung noch nicht rechtskräftig ist. Wenden Sie sich bitte dazu an eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder an eine notarielle Beratung.

Damit der Vertrag gültig ist, müssen Sie beide persönlich und gleichzeitig zur Beurkundung eines Notars beziehungsweise einer Notarin erscheinen.

Rechtsgrundlagen

§§ 1408 ff. BGB Regelungen zum Ehevertrag

§ 7 LPartG

Mehr Informationen

Illustration einer Braut, die einen Brautstraß in den Händen hält

Ab dem Tag Ihrer Eheschließung oder dem Beginn Ihrer Lebenspartnerschaft gelten bestimmte gesetzliche Regelungen für Sie. Diese können Sie durch einen individuellen Vertrag nach Ihren Wünschen anpassen.

In einer Ehe oder Lebenspartnerschaft ist die Beziehung zwischen den Partnern und Partnerinnen sowie zwischen den Eltern und ihren Kindern rechtlich genau geregelt. Wenn Sie für Ihre Ehe oder Lebenspartnerschaft Regelungen treffen möchten, die vom geltenden Recht abweichen, können Sie mit Ihrer Partnerin oder Ihrem Partner einen Ehevertrag oder Lebenspartnerschaftsvertrag schließen.

Was kann ich in einem Ehe- oder Lebenspartnerschaftsvertrag festlegen?

In einem solchen Vertrag können Sie zum Beispiel Folgendes regeln:

  • Güterstand: Statt der gesetzlich vorgesehenen Zugewinngemeinschaft können Sie eine Gütertrennung oder eine Gütergemeinschaft vereinbaren.
  • Versorgungsausgleich: Bei einer Scheidung werden die Rentenansprüche der Eheleute gerecht aufgeteilt. Mit einem Ehevertrag können Sie festlegen, dass Sie beide darauf verzichten wollen.
  • Falls Ihre Partnerin oder Ihr Partner nicht arbeitet, können Sie die sozialversicherungsrechtliche Absicherung festschreiben.
  • Unterhaltsansprüche: Sie können regeln, ob und in welchem Umfang im Fall einer Trennung Unterhalt gezahlt werden soll.
  • Erbfolge und Erbansprüche

Wann und wie kann ich einen Ehevertrag oder einen Lebenspartnerschaftsvertrag schließen?

Einen Ehevertrag oder Lebenspartnerschaftsvertrag können Sie vor oder während der Ehe beziehungsweise der Lebenspartnerschaft schließen. Selbst wenn bereits ein Scheidungsverfahren läuft, ist dies noch möglich, solange die Scheidung noch nicht rechtskräftig ist. Wenden Sie sich bitte dazu an eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder an eine notarielle Beratung.

Damit der Vertrag gültig ist, müssen Sie beide persönlich und gleichzeitig zur Beurkundung eines Notars beziehungsweise einer Notarin erscheinen.

Rechtsgrundlagen

§§ 1408 ff. BGB Regelungen zum Ehevertrag

§ 7 LPartG

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