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Entlastungen und Freibeträge für Familien

Nutzen Sie die steuerlichen Entlastungen und Freibeträge. Bei Bedarf können Sie auch Kosten für die Betreuung Ihrer Kinder geltend machen.

Wenn Sie Kinder haben, können Sie steuerliche Freibeträge für Kinder bekommen. Es gibt

  • den Kinderfreibetrag und
  • den Freibetrag für Betreuungsbedarf, Erziehungsbedarf oder Ausbildungsbedarf.

Diese Freibeträge machen Sie im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung geltend. Das Finanzamt prüft dann automatisch, ob für die Eltern der Anspruch auf Kindergeld oder der Ansatz der Freibeträge günstiger ist. Sie können nicht beides gleichzeitig nutzen. Die Freibeträge wirken sich normalerweise nur bei höheren Einkommen aus.

Wie hoch sind die Freibeträge?

Die Freibeträge betragen je Kind:

  • der Kinderfreibetrag in Höhe von 6.612 Euro für 2024 und 6.672 Euro für 2025
  • der Freibetrag für die Betreuung, Erziehung oder den Ausbildungsbedarf in Höhe von 2.928 Euro

Bei den Freibeträgen handelt es sich um Jahresbeträge. Sie werden monatlich um je ein Zwölftel gekürzt, wenn die Voraussetzungen nicht wenigstens an einem Tag des Monats erfüllt waren. So werden die Beträge zum Beispiel im Geburtsjahr Ihres Kindes ab dem Monat der Geburt berücksichtigt. Die Freibeträge stehen jedem Elternteil normalerweise zur Hälfte zu.

Wann kann ich die Freibeträge erhalten?

Normalerweise können Sie die Freibeträge bekommen, bis Ihr Kind 18 Jahre alt wird. Danach können Sie die Freibeträge nur noch unter zusätzlichen Voraussetzungen bekommen.

Bis Ihr Kind 21 Jahre alt ist, können Sie die Freibeträge bekommen, wenn

  • Ihr Kind arbeitslos ist und
  • Ihr Kind in Deutschland als arbeitsuchend gemeldet ist.

Bis Ihr Kind 25 Jahre alt ist, können Sie in diesen Fällen die Freibeträge bekommen:

  • Ihr Kind macht eine Ausbildung oder studiert.
  • Ihr Kind befindet sich in einer Übergangszeit von bis zu vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten.
  • Ihr Kind kann mangels Ausbildungsplatz die Berufsausbildung nicht beginnen oder fortsetzen.
  • Ihr Kind leistet ein Freiwilliges Soziales Jahr, Freiwilliges Ökologisches Jahr, einen Bundesfreiwilligendienst, einen Europäischen Freiwilligendienst, einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst, einen Freiwilligendienst aller Generationen oder einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst.

Sie erhalten die Freibeträge auch, wenn Ihr Kind sich wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung finanziell nicht selbst versorgen kann. Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.

Was ist der Ausbildungsfreibetrag?

Wenn Ihr volljähriges Kind eine Berufsausbildung macht oder studiert und auswärtig, also außerhalb des elterlichen Haushalts untergebracht ist, z. B. in einer WG oder eigenen Wohnung, steht Ihnen ein Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 1.200 Euro zu. Steuerrechtlich spricht man vom sogenannten "Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs bei Berufsausbildung".

Die Höhe der Ausbildungskosten und das Einkommen des Kindes sind dabei nicht relevant. Voraussetzung ist, dass Sie für Ihr Kind Kindergeld beziehen oder die steuerlichen Freibeträge für Kinder nutzen.

Wie kann ich Kinderbetreuungskosten als Sonderausgabe absetzen?

Sie können auch Betreuungskosten für Kinder unter bestimmten Voraussetzungen und bis zu einer bestimmten Höhe absetzen.

Voraussetzungen:

  • Sie haben einen Anspruch auf Kindergeld oder die Freibeträge für Kinder.
  • Ihr Kind ist unter 14 Jahre alt.

Wenn Ihr Kind eine Behinderung hat, die vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist, gibt es keine Altersgrenze.

Ab 2025 können Sie die Kosten bis zu der folgenden Höhe geltend machen:

  • 80 % der Aufwendungen,
  • höchstens 4.800 Euro je Kind und Kalenderjahr

Bis einschließlich des Kalenderjahres 2024 können Sie die Kosten bis zu der folgenden Höhe geltend machen:

  • bis zu zwei Drittel der Aufwendungen,
  • höchstens aber 4.000 Euro je Kind und Kalenderjahr.

Zu den Kinderbetreuungskosten gehören zum Beispiel Aufwendungen für

  • die Unterbringung Ihres Kindes in Kindergärten, -tagesstätten, -horten, -heimen und -krippen,
  • die Unterbringung Ihres Kindes bei Tagesmüttern, Wochenmüttern und in Ganztagespflegestellen,
  • die Beschäftigung von Kinderpflegerinnen, Kinderpflegern, Erzieherinnen und Erziehern,
  • die Beschäftigung von Haushaltshilfen, falls sie mindestens eines Ihrer Kinder betreuen, zum Beispiel Au-pairs.

Für die entstandenen Kosten müssen Sie eine Rechnung erhalten und per Überweisung bezahlt haben. Gegebenenfalls fordert das Finanzamt diese Nachweise (Rechnungen und Kontoauszüge) im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung an. Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an.

Haben Sie eine Betreuerin oder einen Betreuer im Rahmen eines Minijobs oder eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses eingestellt, gilt der schriftliche Arbeitsvertrag als Nachweis. Wird Ihr Kind in einem Kindergarten oder Hort betreut, genügen der Bescheid des öffentlichen oder privaten Trägers über die zu zahlenden Gebühren sowie der Überweisungsbeleg. Bei der Einkommenssteuererklärung machen Sie die Kosten in der "Anlage Kind" geltend.

Was ist der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende?

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende soll den Mehraufwand für die Lebens- und Haushaltsführung ausgleichen, den „echte Alleinerziehende“ gegenüber Lebensgemeinschaften haben. Er beträgt für das erste Kind 4.260 Euro. Für jedes weitere Kind erhöht sich der Entlastungsbetrag um 240 Euro.

Als alleinerziehende Person können Sie von dem Entlastungsbetrag bereits vor der Steuererklärung profitieren. Der Entlastungsbetrag ist Bestandteil der Steuerklasse II. Einen Wechsel in die Steuerklasse II müssen Sie beim Finanzamt beantragen. Füllen Sie dafür einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung sowie die Anlage Steuerklassenwechsel aus. Der Antrag kann nach amtlichem Datensatz über die ELSTER-Plattform übermittelt werden. Alternativ ist die Verwendung eines amtlichen Papiervordrucks möglich. Die Formulare finden Sie bei ELSTER unter der Rubrik „Lohnsteuer Arbeitnehmer“; „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung und zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen“. Beim Finanzamt oder auch auf den Internetseiten der Finanzverwaltung (zum Beispiel  www.formulare-bfinv.de) sind entsprechende Papiervordrucke erhältlich. Auch den Erhöhungsbetrag für das zweite und weitere Kinder müssen Sie beim Finanzamt beantragen.

Voraussetzungen für Ihre Einordnung in die Steuerklasse II:

  • Sie sind alleinstehend.
  • Sie sind in einer Haushaltsgemeinschaft mit mindestens einem Kind.
  • Sie haben für Ihr Kind Kindergeld oder Kinderfreibeträge erhalten.
  • Es besteht keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person, die sich an der Haushaltsführung beteiligt. Ausnahme: Für diese volljährige Person haben Sie Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibeträge.

Wo bekomme ich mehr Informationen?

Wenn Sie Fragen zum Lohn- und Einkommensteuerrecht haben, können Sie sich an ihr örtliches Finanzamt wenden oder Hilfe von einer Steuerberatung annehmen. Hier finden Sie eine Übersicht an Formularen und Vordrucken Ihres Finanzamtes.

Nutzen Sie die steuerlichen Entlastungen und Freibeträge. Bei Bedarf können Sie auch Kosten für die Betreuung Ihrer Kinder geltend machen.

Wenn Sie Kinder haben, können Sie steuerliche Freibeträge für Kinder bekommen. Es gibt

  • den Kinderfreibetrag und
  • den Freibetrag für Betreuungsbedarf, Erziehungsbedarf oder Ausbildungsbedarf.

Diese Freibeträge machen Sie im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung geltend. Das Finanzamt prüft dann automatisch, ob für die Eltern der Anspruch auf Kindergeld oder der Ansatz der Freibeträge günstiger ist. Sie können nicht beides gleichzeitig nutzen. Die Freibeträge wirken sich normalerweise nur bei höheren Einkommen aus.

Wie hoch sind die Freibeträge?

Die Freibeträge betragen je Kind:

  • der Kinderfreibetrag in Höhe von 6.612 Euro für 2024 und 6.672 Euro für 2025
  • der Freibetrag für die Betreuung, Erziehung oder den Ausbildungsbedarf in Höhe von 2.928 Euro

Bei den Freibeträgen handelt es sich um Jahresbeträge. Sie werden monatlich um je ein Zwölftel gekürzt, wenn die Voraussetzungen nicht wenigstens an einem Tag des Monats erfüllt waren. So werden die Beträge zum Beispiel im Geburtsjahr Ihres Kindes ab dem Monat der Geburt berücksichtigt. Die Freibeträge stehen jedem Elternteil normalerweise zur Hälfte zu.

Wann kann ich die Freibeträge erhalten?

Normalerweise können Sie die Freibeträge bekommen, bis Ihr Kind 18 Jahre alt wird. Danach können Sie die Freibeträge nur noch unter zusätzlichen Voraussetzungen bekommen.

Bis Ihr Kind 21 Jahre alt ist, können Sie die Freibeträge bekommen, wenn

  • Ihr Kind arbeitslos ist und
  • Ihr Kind in Deutschland als arbeitsuchend gemeldet ist.

Bis Ihr Kind 25 Jahre alt ist, können Sie in diesen Fällen die Freibeträge bekommen:

  • Ihr Kind macht eine Ausbildung oder studiert.
  • Ihr Kind befindet sich in einer Übergangszeit von bis zu vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten.
  • Ihr Kind kann mangels Ausbildungsplatz die Berufsausbildung nicht beginnen oder fortsetzen.
  • Ihr Kind leistet ein Freiwilliges Soziales Jahr, Freiwilliges Ökologisches Jahr, einen Bundesfreiwilligendienst, einen Europäischen Freiwilligendienst, einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst, einen Freiwilligendienst aller Generationen oder einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst.

Sie erhalten die Freibeträge auch, wenn Ihr Kind sich wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung finanziell nicht selbst versorgen kann. Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.

Was ist der Ausbildungsfreibetrag?

Wenn Ihr volljähriges Kind eine Berufsausbildung macht oder studiert und auswärtig, also außerhalb des elterlichen Haushalts untergebracht ist, z. B. in einer WG oder eigenen Wohnung, steht Ihnen ein Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 1.200 Euro zu. Steuerrechtlich spricht man vom sogenannten "Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs bei Berufsausbildung".

Die Höhe der Ausbildungskosten und das Einkommen des Kindes sind dabei nicht relevant. Voraussetzung ist, dass Sie für Ihr Kind Kindergeld beziehen oder die steuerlichen Freibeträge für Kinder nutzen.

Wie kann ich Kinderbetreuungskosten als Sonderausgabe absetzen?

Sie können auch Betreuungskosten für Kinder unter bestimmten Voraussetzungen und bis zu einer bestimmten Höhe absetzen.

Voraussetzungen:

  • Sie haben einen Anspruch auf Kindergeld oder die Freibeträge für Kinder.
  • Ihr Kind ist unter 14 Jahre alt.

Wenn Ihr Kind eine Behinderung hat, die vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist, gibt es keine Altersgrenze.

Ab 2025 können Sie die Kosten bis zu der folgenden Höhe geltend machen:

  • 80 % der Aufwendungen,
  • höchstens 4.800 Euro je Kind und Kalenderjahr

Bis einschließlich des Kalenderjahres 2024 können Sie die Kosten bis zu der folgenden Höhe geltend machen:

  • bis zu zwei Drittel der Aufwendungen,
  • höchstens aber 4.000 Euro je Kind und Kalenderjahr.

Zu den Kinderbetreuungskosten gehören zum Beispiel Aufwendungen für

  • die Unterbringung Ihres Kindes in Kindergärten, -tagesstätten, -horten, -heimen und -krippen,
  • die Unterbringung Ihres Kindes bei Tagesmüttern, Wochenmüttern und in Ganztagespflegestellen,
  • die Beschäftigung von Kinderpflegerinnen, Kinderpflegern, Erzieherinnen und Erziehern,
  • die Beschäftigung von Haushaltshilfen, falls sie mindestens eines Ihrer Kinder betreuen, zum Beispiel Au-pairs.

Für die entstandenen Kosten müssen Sie eine Rechnung erhalten und per Überweisung bezahlt haben. Gegebenenfalls fordert das Finanzamt diese Nachweise (Rechnungen und Kontoauszüge) im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung an. Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an.

Haben Sie eine Betreuerin oder einen Betreuer im Rahmen eines Minijobs oder eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses eingestellt, gilt der schriftliche Arbeitsvertrag als Nachweis. Wird Ihr Kind in einem Kindergarten oder Hort betreut, genügen der Bescheid des öffentlichen oder privaten Trägers über die zu zahlenden Gebühren sowie der Überweisungsbeleg. Bei der Einkommenssteuererklärung machen Sie die Kosten in der "Anlage Kind" geltend.

Was ist der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende?

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende soll den Mehraufwand für die Lebens- und Haushaltsführung ausgleichen, den „echte Alleinerziehende“ gegenüber Lebensgemeinschaften haben. Er beträgt für das erste Kind 4.260 Euro. Für jedes weitere Kind erhöht sich der Entlastungsbetrag um 240 Euro.

Als alleinerziehende Person können Sie von dem Entlastungsbetrag bereits vor der Steuererklärung profitieren. Der Entlastungsbetrag ist Bestandteil der Steuerklasse II. Einen Wechsel in die Steuerklasse II müssen Sie beim Finanzamt beantragen. Füllen Sie dafür einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung sowie die Anlage Steuerklassenwechsel aus. Der Antrag kann nach amtlichem Datensatz über die ELSTER-Plattform übermittelt werden. Alternativ ist die Verwendung eines amtlichen Papiervordrucks möglich. Die Formulare finden Sie bei ELSTER unter der Rubrik „Lohnsteuer Arbeitnehmer“; „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung und zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen“. Beim Finanzamt oder auch auf den Internetseiten der Finanzverwaltung (zum Beispiel  www.formulare-bfinv.de) sind entsprechende Papiervordrucke erhältlich. Auch den Erhöhungsbetrag für das zweite und weitere Kinder müssen Sie beim Finanzamt beantragen.

Voraussetzungen für Ihre Einordnung in die Steuerklasse II:

  • Sie sind alleinstehend.
  • Sie sind in einer Haushaltsgemeinschaft mit mindestens einem Kind.
  • Sie haben für Ihr Kind Kindergeld oder Kinderfreibeträge erhalten.
  • Es besteht keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person, die sich an der Haushaltsführung beteiligt. Ausnahme: Für diese volljährige Person haben Sie Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibeträge.

Wo bekomme ich mehr Informationen?

Wenn Sie Fragen zum Lohn- und Einkommensteuerrecht haben, können Sie sich an ihr örtliches Finanzamt wenden oder Hilfe von einer Steuerberatung annehmen. Hier finden Sie eine Übersicht an Formularen und Vordrucken Ihres Finanzamtes.