Berücksichtigung der Kraftfahrzeugkosten für Menschen mit Behinderungen
Wenn Sie schwerbehindert sind, können Sie bei den Kraftfahrzeugkosten Geld sparen.
Als schwerbehinderter Mensch haben Sie folgende Möglichkeiten bei der Einkommensteuer (ESt) und der Kraftfahrzeugsteuer (Kfz-Steuer) zu sparen:
- Fahrtkostenpauschale: Sie können zusätzlich eine "behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale" beantragen.
- Keine Kfz-Steuer bezahlen: Unter bestimmten Voraussetzungen sind Sie von der Kfz-Steuer befreit.
- 50 % Ermäßigung bei der Kfz-Steuer: Unter bestimmten Voraussetzungen müssen Sie nur die Hälfte der Kfz-Steuer bezahlen.
Was ist die behindertenbedingte Fahrtkostenpauschale?
Wenn Sie wegen Ihrer Behinderung oft mit dem Auto fahren müssen, können Sie eine Fahrtkostenpauschale beantragen. Dazu müssen Sie nicht jede Fahrt aufschreiben, sondern beantragen den Pauschalbetrag in Ihrer Steuererklärung auf der Anlage Außergewöhnliche Belastungen.
Die Höhe der Fahrtkostenpauschale hängt vom Grad Ihrer Behinderung (GdB) ab.
- Wenn Ihr GdB mindestens 80 beträgt oder mindestens 70 und Sie zudem das Merkzeichen "G" haben, beträgt die Pauschale 900 Euro pro Jahr.
- Wenn Sie das Merkzeichen "aG", "Bl", "TBl" oder "H" haben, beträgt die Pauschale 4.500 Euro pro Jahr.
Sie erhalten die Fahrtkostenpauschale, wenn Ihre gesamten "außergewöhnlichen Belastungen" (inklusive Krankheitskosten oder Ausgaben für Brillen, Hörgeräte oder Zahnersatz) eine zumutbare Eigenbelastung überschreitet. Die Entscheidung darüber trifft das Finanzamt.
Welche Vergünstigungen bei der Kraftfahrzeugsteuer kann ich bekommen?
Als schwerbehinderter Mensch können Sie auch eine Vergünstigung für die Kraftfahrzeugsteuer (Kfz-Steuer) bekommen oder sind ganz davon befreit. Das hängt von Ihrem GdB ab.
Sie müssen keine Kfz-Steuer bezahlen, wenn Sie dies beantragen und folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Das Fahrzeug ist auf Sie zugelassen.
- Sie sind schwerbehindert mit einem GdB von mindestens 50.
- Sie haben in Ihrem Schwerbehindertenausweis eines der folgenden Merkzeichen:
- Merkzeichen aG (außergewöhnlich gehbehindert),
- Merkzeichen Bl (blind oder hochgradig sehbehindert) oder
- Merkzeichen H (hilflos bei den Verrichtungen des täglichen Lebens).
Sie müssen nur die Hälfte an Kfz-Steuer bezahlen, wenn Sie dies beantragen und folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Das Fahrzeug ist auf Sie zugelassen.
- Sie sind schwerbehindert mit einem GdB von mindestens 50.
- Sie haben in ihrem Schwerbehindertenausweis eines der folgenden Merkzeichen:
- Merkzeichen G (Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt) oder
- Merkzeichen Gl (gehörlos).
- Ihr Schwerbehindertenausweis hat einen orangefarbenen Aufdruck. Das heißt, Sie dürfen eigentlich kostenlos den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) nutzen (zum Beispiel Bus und Bahn). Entweder es wird die Ermäßigung der Kfz-Steuer um die Hälfte in Anspruch genommen oder die kostenlose Nutzung des ÖPNV. Beides geht nicht.
Auch Kinder und Jugendliche mit Schwerbehinderung können Halterin oder Halter eines Fahrzeugs sein.
Wenn die schwerbehinderte Person das Fahrzeug nicht selbst fährt, müssen die Fahrten ihrer Fortbewegung oder dem Haushalt dienen — zum Beispiel Arztbesuche, Einkäufe, Schule
Bei einem Fahrzeugwechsel oder wenn ein Auto wieder angemeldet wird, muss der Antrag neu gestellt werden.
Die Vergünstigung gilt nur, solange das Auto für die schwerbehinderte Person genutzt wird.
Sonderregelung
Es gibt eine Sonderregelung für Menschen, denen die Kfz-Steuer am 31. Mai 1979 erlassen wurde. Wenn das auf Sie zutrifft, sind Sie auch weiterhin von der Kfz-Steuer befreit, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Sie haben einen GdB von mindestens 50 oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 %.
- Sie haben in Ihrem Schwerbehindertenausweis eines der folgenden Merkmale oder Merkzeichen:
- Kriegsbeschädigt (Schwerkriegsgeschädigte nach dem Bundesversorgungsgesetz)
- VB = Versorgungsberechtigung (schwerbeschädigte ehemalige Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr, Zivildienstleistende oder politische Häftlinge der ehemaligen DDR)
- EB = Entschädigungsberechtigung (Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung)
Wie beantrage ich, dass ich keine oder weniger Kfz-Steuer zahle?
Den Antrag für die Vergünstigung finden Sie auf der Webseite des Hauptzollamtes Frankfurt (Oder). Dort können Sie ihn auch einreichen.
Sie können den Antrag auch online über das Zoll-Portal einreichen. Den Online-Antrag finden Sie nach der Anmeldung unter "Steuervergünstigungen verwalten" > "Steuervergünstigung beantragen".
Wichtig zu wissen: Die Steuervergünstigung gilt nur für die schwerbehinderte Person selbst. Sie kann nicht auf andere Personen übertragen oder ausgedehnt werden. Wenn die Voraussetzungen für die Steuervergünstigung dauerhaft wegfallen, muss das Hauptzollamt direkt schriftlich informiert werden.
Wenn Sie schwerbehindert sind, können Sie bei den Kraftfahrzeugkosten Geld sparen.
Als schwerbehinderter Mensch haben Sie folgende Möglichkeiten bei der Einkommensteuer (ESt) und der Kraftfahrzeugsteuer (Kfz-Steuer) zu sparen:
- Fahrtkostenpauschale: Sie können zusätzlich eine "behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale" beantragen.
- Keine Kfz-Steuer bezahlen: Unter bestimmten Voraussetzungen sind Sie von der Kfz-Steuer befreit.
- 50 % Ermäßigung bei der Kfz-Steuer: Unter bestimmten Voraussetzungen müssen Sie nur die Hälfte der Kfz-Steuer bezahlen.
Was ist die behindertenbedingte Fahrtkostenpauschale?
Wenn Sie wegen Ihrer Behinderung oft mit dem Auto fahren müssen, können Sie eine Fahrtkostenpauschale beantragen. Dazu müssen Sie nicht jede Fahrt aufschreiben, sondern beantragen den Pauschalbetrag in Ihrer Steuererklärung auf der Anlage Außergewöhnliche Belastungen.
Die Höhe der Fahrtkostenpauschale hängt vom Grad Ihrer Behinderung (GdB) ab.
- Wenn Ihr GdB mindestens 80 beträgt oder mindestens 70 und Sie zudem das Merkzeichen "G" haben, beträgt die Pauschale 900 Euro pro Jahr.
- Wenn Sie das Merkzeichen "aG", "Bl", "TBl" oder "H" haben, beträgt die Pauschale 4.500 Euro pro Jahr.
Sie erhalten die Fahrtkostenpauschale, wenn Ihre gesamten "außergewöhnlichen Belastungen" (inklusive Krankheitskosten oder Ausgaben für Brillen, Hörgeräte oder Zahnersatz) eine zumutbare Eigenbelastung überschreitet. Die Entscheidung darüber trifft das Finanzamt.
Welche Vergünstigungen bei der Kraftfahrzeugsteuer kann ich bekommen?
Als schwerbehinderter Mensch können Sie auch eine Vergünstigung für die Kraftfahrzeugsteuer (Kfz-Steuer) bekommen oder sind ganz davon befreit. Das hängt von Ihrem GdB ab.
Sie müssen keine Kfz-Steuer bezahlen, wenn Sie dies beantragen und folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Das Fahrzeug ist auf Sie zugelassen.
- Sie sind schwerbehindert mit einem GdB von mindestens 50.
- Sie haben in Ihrem Schwerbehindertenausweis eines der folgenden Merkzeichen:
- Merkzeichen aG (außergewöhnlich gehbehindert),
- Merkzeichen Bl (blind oder hochgradig sehbehindert) oder
- Merkzeichen H (hilflos bei den Verrichtungen des täglichen Lebens).
Sie müssen nur die Hälfte an Kfz-Steuer bezahlen, wenn Sie dies beantragen und folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Das Fahrzeug ist auf Sie zugelassen.
- Sie sind schwerbehindert mit einem GdB von mindestens 50.
- Sie haben in ihrem Schwerbehindertenausweis eines der folgenden Merkzeichen:
- Merkzeichen G (Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt) oder
- Merkzeichen Gl (gehörlos).
- Ihr Schwerbehindertenausweis hat einen orangefarbenen Aufdruck. Das heißt, Sie dürfen eigentlich kostenlos den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) nutzen (zum Beispiel Bus und Bahn). Entweder es wird die Ermäßigung der Kfz-Steuer um die Hälfte in Anspruch genommen oder die kostenlose Nutzung des ÖPNV. Beides geht nicht.
Auch Kinder und Jugendliche mit Schwerbehinderung können Halterin oder Halter eines Fahrzeugs sein.
Wenn die schwerbehinderte Person das Fahrzeug nicht selbst fährt, müssen die Fahrten ihrer Fortbewegung oder dem Haushalt dienen — zum Beispiel Arztbesuche, Einkäufe, Schule
Bei einem Fahrzeugwechsel oder wenn ein Auto wieder angemeldet wird, muss der Antrag neu gestellt werden.
Die Vergünstigung gilt nur, solange das Auto für die schwerbehinderte Person genutzt wird.
Sonderregelung
Es gibt eine Sonderregelung für Menschen, denen die Kfz-Steuer am 31. Mai 1979 erlassen wurde. Wenn das auf Sie zutrifft, sind Sie auch weiterhin von der Kfz-Steuer befreit, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Sie haben einen GdB von mindestens 50 oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 %.
- Sie haben in Ihrem Schwerbehindertenausweis eines der folgenden Merkmale oder Merkzeichen:
- Kriegsbeschädigt (Schwerkriegsgeschädigte nach dem Bundesversorgungsgesetz)
- VB = Versorgungsberechtigung (schwerbeschädigte ehemalige Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr, Zivildienstleistende oder politische Häftlinge der ehemaligen DDR)
- EB = Entschädigungsberechtigung (Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung)
Wie beantrage ich, dass ich keine oder weniger Kfz-Steuer zahle?
Den Antrag für die Vergünstigung finden Sie auf der Webseite des Hauptzollamtes Frankfurt (Oder). Dort können Sie ihn auch einreichen.
Sie können den Antrag auch online über das Zoll-Portal einreichen. Den Online-Antrag finden Sie nach der Anmeldung unter "Steuervergünstigungen verwalten" > "Steuervergünstigung beantragen".
Wichtig zu wissen: Die Steuervergünstigung gilt nur für die schwerbehinderte Person selbst. Sie kann nicht auf andere Personen übertragen oder ausgedehnt werden. Wenn die Voraussetzungen für die Steuervergünstigung dauerhaft wegfallen, muss das Hauptzollamt direkt schriftlich informiert werden.
