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Mutterschutz

Als Mutter sind Sie rund um die Geburt durch den Mutterschutz besonders geschützt. Der Mutterschutz sorgt dafür, dass Sie in der Schwangerschaft und als junge Mutter in der Arbeitswelt nicht benachteiligt werden. 

Der Mutterschutz ist ein besonderer Schutz vor und nach der Geburt. Der Schutz gilt während der Schwangerschaft, nach der Geburt und in der Stillzeit. Ziel ist es, Ihre Gesundheit und die Ihres Kindes an Ihrem Arbeitsplatz, Ausbildungsplatz und Studienplatz zu schützen und Sie vor Nachteilen zu bewahren.

Zum Mutterschutz gehören unter anderem:

  • der Schutz der Gesundheit am Arbeitsplatz
  • ein besonderer Schutz vor Kündigung
  • ein Beschäftigungsverbot in den Wochen vor und nach der Geburt
  • die Sicherung Ihres Einkommens während des Beschäftigungsverbots

Kann ich Mutterschutz bekommen?

Der Mutterschutz gilt für alle werdenden Mütter in einer Beschäftigung. Der Mutterschutz gilt auch wenn Sie in Teilzeit oder geringfügig beschäftigt sind. Darüber hinaus bekommen Sie als werdende Mutter auch in diesen Fällen Mutterschutz:

  • Sie machen eine berufliche Ausbildung und Ihre Ausbildung beruht auf einem Arbeitsvertrag.
  • Sie machen ein Praktikum nach dem Berufsbildungsgesetz.
  • Sie haben eine Behinderung und arbeiten in einer Werkstatt für behinderte Menschen.
  • Sie sind Entwicklungshelferin oder leisten einen Freiwilligendienst.
  • Sie sind als Mitglied einer geistlichen Genossenschaft, Diakonissin oder Angehörige einer ähnlichen Gemeinschaft auf einer Planstelle oder aufgrund eines Gestellungsvertrags tätig.
  • Sie sind in Heimarbeit beschäftigt.
  • Sie gelten wegen Ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Person.
  • Sie sind Schülerin oder Studentin und Ihre Schule oder Hochschule gibt den Ort, die Zeit und den Ablauf Ihrer Veranstaltungen vor.

Sie erhalten keinen Mutterschutz als:

  • Adoptivmutter
  • Hausfrau
  • Selbstständige
  • Organmitglied oder Geschäftsführerin von juristischen Personen oder Gesellschaften

Gibt es Mutterschutz, wenn ich Beamtin bin? 

Für Beamtinnen, Richterinnen und Soldatinnen gelten besondere Regeln. Diese sind im Beamtenrecht und in der Verordnung über den Mutterschutz bei Soldatinnen festgelegt. Die Staatsangehörigkeit spielt keine Rolle. Entscheidend ist, dass sich Ihr Arbeitsplatz in Deutschland befindet.

Wann muss ich den Arbeitgeber informieren? 

Geben Sie Ihrem Arbeitgeber so früh wie möglich über Ihre Schwangerschaft Bescheid. Dann kann er die Vorschriften für den Mutterschutz besser einhalten. Wenn er möchte, kann Ihr Arbeitgeber ein ärztliches Zeugnis über die Schwangerschaft von Ihnen fordern. Die Kosten für das Zeugnis muss der Arbeitgeber bezahlen.

Wenn Ihr Arbeitgeber von der Schwangerschaft weiß, muss er Schutzmaßnahmen für den Mutterschutz festlegen und Sie darüber informieren. Grundlage für den Schutz ist eine Bewertung Ihrer Arbeitsbedingungen. Der Arbeitgeber muss Ihnen außerdem ein Gespräch anbieten, um über weitere mögliche Änderungen Ihrer Arbeit zu sprechen. Sie können im Gespräch auch über mögliche Probleme bei der Arbeit aufgrund der Schwangerschaft oder Stillzeit reden.

Indem Sie zum Beispiel Arbeitsplatz, Arbeitszeit und Arbeitsablauf ändern, stellt Ihr Arbeitgeber sicher, dass Sie vor Gefahren für Leben und Gesundheit geschützt sind. Sie dürfen zum Beispiel keine körperlich schweren oder gefährlichen Arbeiten übernehmen, die Sie oder Ihr ungeborenes Kind unverantwortlich in Gefahr bringen.

Mehr Informationen bekommen Sie auch von der Personalabteilung, vom Personalrat oder vom Betriebsrat an Ihrem Arbeitsplatz.

Dauer des Mutterschutzes

Einige Wochen vor und nach der Geburt sind Sie von der Arbeit freigestellt. Der Fachbegriff für diese Freistellung ist "Mutterschutzfrist". Umgangssprachlich sprechen wir davon, dass die Frau im Mutterschutz ist.

Wie lange besteht der Mutterschutz? 

Die Mutterschutzfrist

  • beginnt 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und
  • endet 8 Wochen nach der Geburt.

Kommt Ihr Kind vor dem errechneten Termin auf die Welt, dann dauert die Mutterschutzfrist trotzdem insgesamt 14 Wochen. Kommt Ihr Kind nach dem errechneten Termin auf die Welt, erhalten Sie nach der Geburt trotzdem 8 Wochen Mutterschutz. Ihre Mutterschutzfrist dauert dann etwas länger als 14 Wochen.

Was gilt bei einer Frühgeburt, Mehrgeburten und einem Kind mit Behinderung? 

Bei einer Frühgeburt bekommen Sie einen längeren Mutterschutz. Er dauert dann nach der Geburt 12 Wochen. Insgesamt dauert die Mutterschutzfrist dann also 18 Wochen.

Diese 18 Wochen lange Mutterschutzfrist gilt auch:

  • wenn Sie Zwillinge, Drillinge oder weitere Mehrlinge bekommen,
  • bei der Geburt von einem Kind mit Behinderung. In diesem Fall müssen Sie die Verlängerung bei Ihrer Krankenkasse beantragen.

Darf ich arbeiten, obwohl ich im Mutterschutz bin? 

Vor der Geburt geht das, aber nach der Geburt nicht.  

  • Sie können in den letzten Wochen der Schwangerschaft nur dann beschäftigt werden, wenn Sie das selbst möchten. Diese Erklärung können Sie jederzeit rückgängig machen. 
  • Für die 8 oder 12 Wochen nach der Geburt gilt ein absolutes Beschäftigungsverbot.
  • Als Schülerin oder Studentin gibt es eine Ausnahme. Sie dürfen schon in der Schutzfrist nach der Geburt in die Schule oder Hochschule gehen, wenn Sie das möchten. Sie können diesen Wunsch immer rückgängig machen. 

Beschäftigungsverbot 

Ihr Arbeitgeber darf Ihnen in der Schwangerschaft und Stillzeit keine Arbeit auftragen, bei der Sie oder Ihr Kind einer unverantwortbaren Gefährdung ausgesetzt sind. Sofern solche Gefährdungen bestehen, muss der Arbeitgeber ein Beschäftigungsverbot aussprechen, wenn  

  • der Arbeitsplatz nicht umgestaltet werden kann und
  • Sie an keinem anderen Arbeitsplatz arbeiten können. 

Auch die zuständige Aufsichtsbehörde kann dieses Verbot aussprechen. Der Fachbegriff dafür ist "betriebliches Beschäftigungsverbot".  

Daneben kann auch Ihre Ärztin oder Ihr Arzt das Beschäftigungsverbot aussprechen. Das ist möglich, wenn Ihre Gesundheit oder die Ihres Kindes durch die Arbeit gefährdet ist. Der Fachbegriff dafür ist "ärztliches Beschäftigungsverbot". 

Im Land Brandenburg ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) für die Umsetzung des Mutterschutzgesetzes zuständig. 

Welche Tätigkeiten sind verboten? 

Die Verbote sind im Mutterschutzgesetz geregelt. Verboten sind zum Beispiel: 

  • Akkord- und Fließarbeit
  • eine Arbeitszeit über 8,5 Stunden täglich oder 90 Stunden in der Doppelwoche 
  • unter 18 Jahren: eine Arbeitszeit über 8 Stunden täglich oder 80 Stunden in der Doppelwoche
  • die Arbeit in einem Umfang, der die vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt des Monats übersteigt,
  • Nachtarbeit, also Arbeit von 20 Uhr bis 6 Uhr,
  • Arbeit in der Nacht und an Sonn- und Feiertagen.

Für die Nachtarbeit und die Arbeit an Sonn- und Feiertagen sind Ausnahmen möglich. Besondere Ausnahmen gelten auch für Schülerinnen und Studentinnen.

Gibt es einen Kündigungsschutz vor und nach der Geburt?

Ja. Der Kündigungsschutz gilt

  • vom Beginn der Schwangerschaft bis zum Ende der Mutterschutzfrist und
  • bis mindestens 4 Monate nach der Geburt.

Auch bei einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche gilt ein Kündigungsschutz von 4 Monaten.

In dieser Zeit können Sie nicht gekündigt werden. Voraussetzung ist, dass Ihr Arbeitgeber über die Schwangerschaft oder Geburt informiert ist. Der Kündigungsschutz gilt auch noch, wenn Sie Ihren Arbeitgeber bis zu 2 Wochen nach der Kündigung informieren.

Auch die Vorbereitung einer Kündigung durch Ihren Arbeitgeber ist nicht erlaubt. Die Kündigung ist nur in besonderen Fällen möglich. Sie darf aber nicht im Zusammenhang mit der Schwangerschaft, einer Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche oder der Geburt stehen.

Mehr Informationen 

Rechtsgrundlagen 

Illustration einer Mutter, die ein Baby hält

Als Mutter sind Sie rund um die Geburt durch den Mutterschutz besonders geschützt. Der Mutterschutz sorgt dafür, dass Sie in der Schwangerschaft und als junge Mutter in der Arbeitswelt nicht benachteiligt werden. 

Der Mutterschutz ist ein besonderer Schutz vor und nach der Geburt. Der Schutz gilt während der Schwangerschaft, nach der Geburt und in der Stillzeit. Ziel ist es, Ihre Gesundheit und die Ihres Kindes an Ihrem Arbeitsplatz, Ausbildungsplatz und Studienplatz zu schützen und Sie vor Nachteilen zu bewahren.

Zum Mutterschutz gehören unter anderem:

  • der Schutz der Gesundheit am Arbeitsplatz
  • ein besonderer Schutz vor Kündigung
  • ein Beschäftigungsverbot in den Wochen vor und nach der Geburt
  • die Sicherung Ihres Einkommens während des Beschäftigungsverbots

Kann ich Mutterschutz bekommen?

Der Mutterschutz gilt für alle werdenden Mütter in einer Beschäftigung. Der Mutterschutz gilt auch wenn Sie in Teilzeit oder geringfügig beschäftigt sind. Darüber hinaus bekommen Sie als werdende Mutter auch in diesen Fällen Mutterschutz:

  • Sie machen eine berufliche Ausbildung und Ihre Ausbildung beruht auf einem Arbeitsvertrag.
  • Sie machen ein Praktikum nach dem Berufsbildungsgesetz.
  • Sie haben eine Behinderung und arbeiten in einer Werkstatt für behinderte Menschen.
  • Sie sind Entwicklungshelferin oder leisten einen Freiwilligendienst.
  • Sie sind als Mitglied einer geistlichen Genossenschaft, Diakonissin oder Angehörige einer ähnlichen Gemeinschaft auf einer Planstelle oder aufgrund eines Gestellungsvertrags tätig.
  • Sie sind in Heimarbeit beschäftigt.
  • Sie gelten wegen Ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Person.
  • Sie sind Schülerin oder Studentin und Ihre Schule oder Hochschule gibt den Ort, die Zeit und den Ablauf Ihrer Veranstaltungen vor.

Sie erhalten keinen Mutterschutz als:

  • Adoptivmutter
  • Hausfrau
  • Selbstständige
  • Organmitglied oder Geschäftsführerin von juristischen Personen oder Gesellschaften

Gibt es Mutterschutz, wenn ich Beamtin bin? 

Für Beamtinnen, Richterinnen und Soldatinnen gelten besondere Regeln. Diese sind im Beamtenrecht und in der Verordnung über den Mutterschutz bei Soldatinnen festgelegt. Die Staatsangehörigkeit spielt keine Rolle. Entscheidend ist, dass sich Ihr Arbeitsplatz in Deutschland befindet.

Wann muss ich den Arbeitgeber informieren? 

Geben Sie Ihrem Arbeitgeber so früh wie möglich über Ihre Schwangerschaft Bescheid. Dann kann er die Vorschriften für den Mutterschutz besser einhalten. Wenn er möchte, kann Ihr Arbeitgeber ein ärztliches Zeugnis über die Schwangerschaft von Ihnen fordern. Die Kosten für das Zeugnis muss der Arbeitgeber bezahlen.

Wenn Ihr Arbeitgeber von der Schwangerschaft weiß, muss er Schutzmaßnahmen für den Mutterschutz festlegen und Sie darüber informieren. Grundlage für den Schutz ist eine Bewertung Ihrer Arbeitsbedingungen. Der Arbeitgeber muss Ihnen außerdem ein Gespräch anbieten, um über weitere mögliche Änderungen Ihrer Arbeit zu sprechen. Sie können im Gespräch auch über mögliche Probleme bei der Arbeit aufgrund der Schwangerschaft oder Stillzeit reden.

Indem Sie zum Beispiel Arbeitsplatz, Arbeitszeit und Arbeitsablauf ändern, stellt Ihr Arbeitgeber sicher, dass Sie vor Gefahren für Leben und Gesundheit geschützt sind. Sie dürfen zum Beispiel keine körperlich schweren oder gefährlichen Arbeiten übernehmen, die Sie oder Ihr ungeborenes Kind unverantwortlich in Gefahr bringen.

Mehr Informationen bekommen Sie auch von der Personalabteilung, vom Personalrat oder vom Betriebsrat an Ihrem Arbeitsplatz.

Dauer des Mutterschutzes

Einige Wochen vor und nach der Geburt sind Sie von der Arbeit freigestellt. Der Fachbegriff für diese Freistellung ist "Mutterschutzfrist". Umgangssprachlich sprechen wir davon, dass die Frau im Mutterschutz ist.

Wie lange besteht der Mutterschutz? 

Die Mutterschutzfrist

  • beginnt 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und
  • endet 8 Wochen nach der Geburt.

Kommt Ihr Kind vor dem errechneten Termin auf die Welt, dann dauert die Mutterschutzfrist trotzdem insgesamt 14 Wochen. Kommt Ihr Kind nach dem errechneten Termin auf die Welt, erhalten Sie nach der Geburt trotzdem 8 Wochen Mutterschutz. Ihre Mutterschutzfrist dauert dann etwas länger als 14 Wochen.

Was gilt bei einer Frühgeburt, Mehrgeburten und einem Kind mit Behinderung? 

Bei einer Frühgeburt bekommen Sie einen längeren Mutterschutz. Er dauert dann nach der Geburt 12 Wochen. Insgesamt dauert die Mutterschutzfrist dann also 18 Wochen.

Diese 18 Wochen lange Mutterschutzfrist gilt auch:

  • wenn Sie Zwillinge, Drillinge oder weitere Mehrlinge bekommen,
  • bei der Geburt von einem Kind mit Behinderung. In diesem Fall müssen Sie die Verlängerung bei Ihrer Krankenkasse beantragen.

Darf ich arbeiten, obwohl ich im Mutterschutz bin? 

Vor der Geburt geht das, aber nach der Geburt nicht.  

  • Sie können in den letzten Wochen der Schwangerschaft nur dann beschäftigt werden, wenn Sie das selbst möchten. Diese Erklärung können Sie jederzeit rückgängig machen. 
  • Für die 8 oder 12 Wochen nach der Geburt gilt ein absolutes Beschäftigungsverbot.
  • Als Schülerin oder Studentin gibt es eine Ausnahme. Sie dürfen schon in der Schutzfrist nach der Geburt in die Schule oder Hochschule gehen, wenn Sie das möchten. Sie können diesen Wunsch immer rückgängig machen. 

Beschäftigungsverbot 

Ihr Arbeitgeber darf Ihnen in der Schwangerschaft und Stillzeit keine Arbeit auftragen, bei der Sie oder Ihr Kind einer unverantwortbaren Gefährdung ausgesetzt sind. Sofern solche Gefährdungen bestehen, muss der Arbeitgeber ein Beschäftigungsverbot aussprechen, wenn  

  • der Arbeitsplatz nicht umgestaltet werden kann und
  • Sie an keinem anderen Arbeitsplatz arbeiten können. 

Auch die zuständige Aufsichtsbehörde kann dieses Verbot aussprechen. Der Fachbegriff dafür ist "betriebliches Beschäftigungsverbot".  

Daneben kann auch Ihre Ärztin oder Ihr Arzt das Beschäftigungsverbot aussprechen. Das ist möglich, wenn Ihre Gesundheit oder die Ihres Kindes durch die Arbeit gefährdet ist. Der Fachbegriff dafür ist "ärztliches Beschäftigungsverbot". 

Im Land Brandenburg ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) für die Umsetzung des Mutterschutzgesetzes zuständig. 

Welche Tätigkeiten sind verboten? 

Die Verbote sind im Mutterschutzgesetz geregelt. Verboten sind zum Beispiel: 

  • Akkord- und Fließarbeit
  • eine Arbeitszeit über 8,5 Stunden täglich oder 90 Stunden in der Doppelwoche 
  • unter 18 Jahren: eine Arbeitszeit über 8 Stunden täglich oder 80 Stunden in der Doppelwoche
  • die Arbeit in einem Umfang, der die vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt des Monats übersteigt,
  • Nachtarbeit, also Arbeit von 20 Uhr bis 6 Uhr,
  • Arbeit in der Nacht und an Sonn- und Feiertagen.

Für die Nachtarbeit und die Arbeit an Sonn- und Feiertagen sind Ausnahmen möglich. Besondere Ausnahmen gelten auch für Schülerinnen und Studentinnen.

Gibt es einen Kündigungsschutz vor und nach der Geburt?

Ja. Der Kündigungsschutz gilt

  • vom Beginn der Schwangerschaft bis zum Ende der Mutterschutzfrist und
  • bis mindestens 4 Monate nach der Geburt.

Auch bei einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche gilt ein Kündigungsschutz von 4 Monaten.

In dieser Zeit können Sie nicht gekündigt werden. Voraussetzung ist, dass Ihr Arbeitgeber über die Schwangerschaft oder Geburt informiert ist. Der Kündigungsschutz gilt auch noch, wenn Sie Ihren Arbeitgeber bis zu 2 Wochen nach der Kündigung informieren.

Auch die Vorbereitung einer Kündigung durch Ihren Arbeitgeber ist nicht erlaubt. Die Kündigung ist nur in besonderen Fällen möglich. Sie darf aber nicht im Zusammenhang mit der Schwangerschaft, einer Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche oder der Geburt stehen.

Mehr Informationen 

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