Vorsorge für unverheiratete Paare
Wenn Sie nicht verheiratet sind, ist es besonders wichtig vorzusorgen. Denn bei einer Trennung besteht für die nicht erwerbstätige Person kein gesetzlicher Unterhaltsanspruch.
Eine Partnerschaft ohne Ehe ist heute längst normal. In Brandenburg sind etwas mehr als ein Fünftel der Familien nichteheliche Lebensgemeinschaften. Um füreinander vorzusorgen, müssen Sie einige Fragen klären, die bei verheirateten Paaren automatisch geregelt sind. Das gilt beispielsweise für die gemeinsame Wohnung, Bankkonten, Altersvorsorge und Regelungen über die gemeinsamen Kinder, zum Beispiel, ob das Sorgerecht gemeinsam ausgeübt werden soll.
Welche Vorsorge sollte ich fürs Alter treffen?
Wenn Sie als Paar nicht verheiratet sind, gibt es keine gesetzlichen Regelungen für eine gegenseitige Absicherung im Alter. Unter Umständen kann es sinnvoll sein, Lebensversicherungen, private Rentenversicherungen oder Vereinbarungen zu Unterhaltszahlungen abzuschließen. Sie können auch eine Erbfolge oder Erbansprüche in einem Erbvertag oder einem Testament festlegen. Diese müssen notariell beurkundet werden. Hierfür sollten Sie sich von einer Notarin oder einem Notar beraten lassen.
Welche Vollmachten und Verträge sind für unverheiratete Paare sinnvoll?
Sie können sich gegenseitig Vollmachten für Ihr Bankkonto ausstellen und diese bei Ihrer Bank hinterlegen.
Es kann außerdem sinnvoll sein, einen Mietvertrag gemeinsam zu unterschreiben, da sonst die im Mietvertrag nicht eingetragene Person nur als Mitbewohnerin oder Mitbewohner gilt und der Vermieterin oder dem Vermieter gegenüber im Zweifel kein eigenes Wohnrecht hat. Beachten Sie, dass gemeinsam geschlossene Verträge in der Regel auch nur gemeinsam beendet werden können. Auch ein mit der Partnerin oder dem Partner geschlossener Untermietvertrag kann daher eine Lösung sein.
Sie können sich hierzu zum Beispiel beim Deutschen Mieterbund – Mieterverein vor Ort beraten lassen.
Wie werden meine Kinder krankenversichert?
Sie können gemeinsame Kinder beitragsfrei in die Familienversicherung eines Elternteils aufnehmen. Kinder aus früheren Beziehungen können, wenn sie nicht selbst krankenversichert sind, nur bei einem ihrer Eltern familienversichert sein und nicht in die Familienversicherung der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners aufgenommen werden. Wenn Sie Anspruch auf Beihilfen haben, dann in der Regel auch für die eigenen Kinder.
Weitere Informationen
- Bundesministerium der Justiz: Nichteheliche Lebensgemeinschaften
- Bundesministerium der Justiz: Broschüre "Gemeinsam leben – Eine Information für Paare, die ohne Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft zusammenleben"
Wenn Sie nicht verheiratet sind, ist es besonders wichtig vorzusorgen. Denn bei einer Trennung besteht für die nicht erwerbstätige Person kein gesetzlicher Unterhaltsanspruch.
Eine Partnerschaft ohne Ehe ist heute längst normal. In Brandenburg sind etwas mehr als ein Fünftel der Familien nichteheliche Lebensgemeinschaften. Um füreinander vorzusorgen, müssen Sie einige Fragen klären, die bei verheirateten Paaren automatisch geregelt sind. Das gilt beispielsweise für die gemeinsame Wohnung, Bankkonten, Altersvorsorge und Regelungen über die gemeinsamen Kinder, zum Beispiel, ob das Sorgerecht gemeinsam ausgeübt werden soll.
Welche Vorsorge sollte ich fürs Alter treffen?
Wenn Sie als Paar nicht verheiratet sind, gibt es keine gesetzlichen Regelungen für eine gegenseitige Absicherung im Alter. Unter Umständen kann es sinnvoll sein, Lebensversicherungen, private Rentenversicherungen oder Vereinbarungen zu Unterhaltszahlungen abzuschließen. Sie können auch eine Erbfolge oder Erbansprüche in einem Erbvertag oder einem Testament festlegen. Diese müssen notariell beurkundet werden. Hierfür sollten Sie sich von einer Notarin oder einem Notar beraten lassen.
Welche Vollmachten und Verträge sind für unverheiratete Paare sinnvoll?
Sie können sich gegenseitig Vollmachten für Ihr Bankkonto ausstellen und diese bei Ihrer Bank hinterlegen.
Es kann außerdem sinnvoll sein, einen Mietvertrag gemeinsam zu unterschreiben, da sonst die im Mietvertrag nicht eingetragene Person nur als Mitbewohnerin oder Mitbewohner gilt und der Vermieterin oder dem Vermieter gegenüber im Zweifel kein eigenes Wohnrecht hat. Beachten Sie, dass gemeinsam geschlossene Verträge in der Regel auch nur gemeinsam beendet werden können. Auch ein mit der Partnerin oder dem Partner geschlossener Untermietvertrag kann daher eine Lösung sein.
Sie können sich hierzu zum Beispiel beim Deutschen Mieterbund – Mieterverein vor Ort beraten lassen.
Wie werden meine Kinder krankenversichert?
Sie können gemeinsame Kinder beitragsfrei in die Familienversicherung eines Elternteils aufnehmen. Kinder aus früheren Beziehungen können, wenn sie nicht selbst krankenversichert sind, nur bei einem ihrer Eltern familienversichert sein und nicht in die Familienversicherung der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners aufgenommen werden. Wenn Sie Anspruch auf Beihilfen haben, dann in der Regel auch für die eigenen Kinder.
Weitere Informationen
- Bundesministerium der Justiz: Nichteheliche Lebensgemeinschaften
- Bundesministerium der Justiz: Broschüre "Gemeinsam leben – Eine Information für Paare, die ohne Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft zusammenleben"
