Unterstützung und Leistungen der Pflegeversicherung
Ein Pflegefall kann Familien plötzlich vor große Herausforderungen stellen. Erfahren Sie hier, wie die Pflegeversicherung Sie und Ihre Familie finanziell und organisatorisch unterstützt, welche Leistungen Ihnen zustehen und wie Sie den Antrag auf Pflegeleistungen stellen.
Pflegebedürftigkeit kann alle treffen. Meistens kommt der Pflegefall überraschend und bedeutet für die ganze Familie eine große Umstellung.
Die gesetzliche Pflegeversicherung unterstützt Pflegebedürftige und entlastet pflegende Angehörige. Die Pflegeversicherung ist ein Teil der gesetzlichen Sozialversicherung in Deutschland. Wenn Sie oder jemand aus Ihrer Familie pflegebedürftig werden – zum Beispiel altersbedingt, durch einen Unfall oder eine schwere Krankheit, übernimmt die Pflegeversicherung einen Teil der Kosten für Pflegeleistungen.
Wo stelle ich einen Antrag auf Pflegeleistungen?
In Deutschland sind alle Bürgerinnen und Bürger pflegeversichert, entweder über die gesetzliche oder die private Krankenversicherung.
Den Antrag auf Feststellung der Pflegebedürftigkeit stellen Sie bei Ihrer Pflegeversicherung. Sie können für sich selbst einen Antrag auf Pflegeleistungen stellen oder für eine pflegebedürftige Person bei deren Pflegekasse. Dafür ist eine Vollmacht notwendig.
Der Antrag muss bei der zuständigen Pflegekasse gestellt werden. Welche Pflegekasse für Sie zuständig ist, hängt davon ab, wie Sie krankenversichert sind:
- Wenn Sie gesetzlichen krankenversichert (Pflichtversicherung) sind, sind Sie automatisch in der sozialen Pflegeversicherung versichert.
- Wenn Sie freiwillig gesetzlich krankenversichert sind, sind Sie grundsätzlich in der sozialen Pflegeversicherung versichert. Sie können sich davon befreien lassen, wenn Sie eine private Pflegepflichtversicherung abschließen.
- Wenn Sie privat krankenversichert sind, müssen Sie auch eine private Pflegeversicherung abschließen.
Gut zu wissen: Jede schriftliche oder telefonische Mitteilung an Ihre Pflegekasse mit dem Wunsch nach Pflegeleistungen gilt bereits als Antrag. Eine formelle Antragstellung mit Formular ist nicht zwingend notwendig. Wichtig ist der Zeitpunkt der Antragstellung, rückwirkend gibt es in der Regel keine Zahlungen.
Pflegebedürftigkeit, Pflegegutachten und Pflegegrad
Als pflegebedürftig gelten Menschen, die aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen in ihrer Selbstständigkeit beeinträchtigt und dauerhaft (voraussichtlich für mindestens 6 Monate) auf Hilfe angewiesen sind. Die Pflegebedürftigkeit kann körperlich, kognitiv oder psychisch sein.
Grundlage für die Leistungen aus der Pflegeversicherung ist der sogenannte Pflegegrad. Dieser wird durch eine Pflegebegutachtung festgestellt.
Wie läuft eine Pflegebegutachtung ab?
Nach Ihrem Antrag auf Pflegeleistungen beauftragt Ihre Pflegeversicherung den Medizinischen Dienst (bei gesetzlich Versicherten) oder den Medizinischen Dienst der Privaten Krankenversicherer (bei Privatversicherten) mit der Begutachtung. Eine Gutachterin oder ein Gutachter besucht Sie zu Hause oder in der jeweiligen Pflegeeinrichtung. Dabei wird geprüft, wie selbstständig Sie im Alltag sind und in welchen Bereichen Unterstützung benötigt wird. Anhand eines einheitlichen Punktesystems wird dann der Pflegegrad ermittelt.
Welche Pflegegrade gibt es?
Je nach Schwere der festgestellten Beeinträchtigungen wird ein Pflegegrad zwischen 1 und 5 vergeben:
- Pflegegrad 1 (12,5 bis 26,9 Punkte): geringe Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
- Pflegegrad 2 (27 bis 47,4 Punkte): erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
- Pflegegrad 3 (47,5 bis 69,9 Punkte): schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
- Pflegegrad 4 (70 bis 89,9 Punkte): schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
- Pflegegrad 5 (90 bis 100 Punkte): schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung
Von der Pflegebegutachtung und dem Pflegegrad hängt ab, welche Leistungen und wie viel Unterstützung Sie durch Ihre Pflegeversicherung erhalten.
Bei Kindern erfolgt die Einstufung im Vergleich zu gesunden, altersgerecht entwickelten Kindern.
Kinder im Alter bis zu 18 Monaten werden pauschal einen Pflegegrad höher eingestuft als Erwachsene mit vergleichbaren Beeinträchtigungen.
Welche Leistungen übernimmt die Pflegekasse?
Welche Kosten Ihre Pflegekasse übernimmt, ist abhängig vom Pflegegrad und vom individuellen Bedarf der pflegebedürftigen Person. Zu den wichtigsten Leistungen der Pflegeversicherung zählen:
- Beratungsleistungen
- Pflegegeld (bei häuslicher Pflege durch Angehörige)
- Pflegehilfsmittel
- Angebote zur Unterstützung im Alltag
- Pflegesachleistungen (zum Beispiel ein ambulanter Pflegedienst)
- Tages- und Nachtpflege
- Zuschüsse für Pflegehilfsmittel und Wohnraumanpassung
- Kurzzeitpflege
- vollstationäre Pflege
Normalerweise erhält die pflegebedürftige Person die Leistungen der Pflegeversicherung. Wenn Sie Angehörige oder nahestehende Personen pflegen, können auch Sie bestimmte Leistungen und Unterstützungen bekommen. Als pflegende Angehörige haben Sie darüber hinaus Anspruch auf eine berufliche Auszeit, Pflegeunterstützungsgeld, Beratung, Schulung und Entlastungsangebote.
Wie kann ich Pflege und Beruf vereinbaren?
Wenn Sie Angehörige zu Hause pflegen, können Sie dafür eine berufliche Auszeit nehmen.
Kurzfristige Auszeit (bis zu 10 Tage)
Bei einer plötzlich auftretenden Pflegesituation können Sie als Angehörige bis zu 10 Tage frei nehmen, um die notwendige Pflege zu organisieren. Als Ausgleich für Ihr Einkommen können Sie für diese Zeit Pflegeunterstützungsgeld beantragen. Das Pflegeunterstützungsgeld können Sie pro Kalenderjahr und pro pflegebedürftiger Person in Anspruch nehmen. Dafür müssen Sie den Antrag direkt nach Eintreten des Pflegefalls bei Ihrer zuständigen Pflegekasse stellen.
Pflegezeit (bis zu 6 Monate)
Wenn Sie in einem Unternehmen mit mehr als 15 Beschäftigten arbeiten, können Sie sich bis zu 6 Monate ganz oder teilweise freistellen lassen, um Ihre Angehörige zu Hause zu pflegen.
Für pflegebedürftige Kinder und Jugendliche können Sie die Pflegezeit auch nehmen, wenn die Betreuung zu Hause nicht möglich ist.
Familienpflegezeit (bis zu 24 Monate)
Wenn Sie mindestens 15h/Woche arbeiten und Ihr Arbeitgeber hat mehr als 25 Beschäftigte können Sie sich teilweise bis zu 24 Monate für die häusliche Pflege von pflegebedürftigen Angehörigen freistellen lassen.
Auch für die Familienpflegezeit gilt: Die Pflegezeit für minderjährige Angehörige können Sie auch nehmen, wenn eine Betreuung nicht zu Hause möglich ist.
Pflegezeit in der letzten Lebensphase
Für die Begleitung in der letzten Lebensphase einer nahestehenden oder eines nahestehenden Angehörigen ist eine bis zu 3-monatige Freistellung möglich. Die Freistellung können Sie auch unabhängig davon in Anspruch nehmen, ob die Pflege zu Hause oder außerhäuslich (zum Beispiel in einem Krankenhaus, Pflegeheim oder Hospiz) erfolgt.
Gut zu wissen: Zur finanziellen Unterstützung während der Pflegezeit, der Familienpflegezeit oder der Begleitung in der letzten Lebensphase können Sie ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BaFzA) beantragen.
Wo finde ich Beratung und Unterstützung?
In jedem Landkreis und jeder kreisfreien Stadt in Brandenburg gibt es mindestens einen Pflegestützpunkt. Die dortigen Fachkräfte helfen Ihnen bei allen Fragen rund um das Thema Pflege. Sie unterstützen Sie bei der Antragstellung, der Auswahl passender Leistungen sowie bei der Suche nach geeigneten Anbietern.
Auch die gesetzlichen und privaten Pflegekassen beraten Sie ausführlich und bieten ein sogenanntes Fallmanagement an. Darüber hinaus stehen Ihnen die Beratungsangebote der Unabhängigen Patientenberatung (UPD) sowie der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB®) zur Verfügung.
Bei Konflikten in der Pflege hilft die Beratungsstelle Pflege in Not Brandenburg sowohl pflegenden Angehörigen als auch professionellen Pflegekräften. Das Beratungstelefon ist unter der Telefonnummer 0800 - 265 55 66 kostenfrei zu erreichen.
Bei Problemen in Einrichtungen und Wohnformen steht Ihnen die Aufsicht für unterstützende Wohnformen im Landesamt für Soziales und Versorgung auf Wunsch auch anonym zur Seite.
Mehr Informationen
- Pflegestützpunkte Brandenburg: neutrale und kostenfreie Beratung
- Sozialministerium Brandenburg: Pflege - Unterstützung für pflegebedürftige Menschen
- Bundesministerium der Gesundheit: Die Pflegeversicherung
- Bundesministerium der Gesundheit: Leistungen der Pflegeversicherung
- Bundesministerium der Gesundheit: Publikationen zum Thema Pflege
- Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend: Wege zur Pflege
- EUTB Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung
- Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben: Familienpflegezeit
- Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben: Pflegetelefon
- AOK-Pflegenavigator: Informationen zu Pflegeheimen, Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen, Pflegediensten und Unterstützungsangeboten
- vdek – Die Ersatzkassen: Pflegelotse
- Unabhängige Patientenberatung (UPD)
Ein Pflegefall kann Familien plötzlich vor große Herausforderungen stellen. Erfahren Sie hier, wie die Pflegeversicherung Sie und Ihre Familie finanziell und organisatorisch unterstützt, welche Leistungen Ihnen zustehen und wie Sie den Antrag auf Pflegeleistungen stellen.
Pflegebedürftigkeit kann alle treffen. Meistens kommt der Pflegefall überraschend und bedeutet für die ganze Familie eine große Umstellung.
Die gesetzliche Pflegeversicherung unterstützt Pflegebedürftige und entlastet pflegende Angehörige. Die Pflegeversicherung ist ein Teil der gesetzlichen Sozialversicherung in Deutschland. Wenn Sie oder jemand aus Ihrer Familie pflegebedürftig werden – zum Beispiel altersbedingt, durch einen Unfall oder eine schwere Krankheit, übernimmt die Pflegeversicherung einen Teil der Kosten für Pflegeleistungen.
Wo stelle ich einen Antrag auf Pflegeleistungen?
In Deutschland sind alle Bürgerinnen und Bürger pflegeversichert, entweder über die gesetzliche oder die private Krankenversicherung.
Den Antrag auf Feststellung der Pflegebedürftigkeit stellen Sie bei Ihrer Pflegeversicherung. Sie können für sich selbst einen Antrag auf Pflegeleistungen stellen oder für eine pflegebedürftige Person bei deren Pflegekasse. Dafür ist eine Vollmacht notwendig.
Der Antrag muss bei der zuständigen Pflegekasse gestellt werden. Welche Pflegekasse für Sie zuständig ist, hängt davon ab, wie Sie krankenversichert sind:
- Wenn Sie gesetzlichen krankenversichert (Pflichtversicherung) sind, sind Sie automatisch in der sozialen Pflegeversicherung versichert.
- Wenn Sie freiwillig gesetzlich krankenversichert sind, sind Sie grundsätzlich in der sozialen Pflegeversicherung versichert. Sie können sich davon befreien lassen, wenn Sie eine private Pflegepflichtversicherung abschließen.
- Wenn Sie privat krankenversichert sind, müssen Sie auch eine private Pflegeversicherung abschließen.
Gut zu wissen: Jede schriftliche oder telefonische Mitteilung an Ihre Pflegekasse mit dem Wunsch nach Pflegeleistungen gilt bereits als Antrag. Eine formelle Antragstellung mit Formular ist nicht zwingend notwendig. Wichtig ist der Zeitpunkt der Antragstellung, rückwirkend gibt es in der Regel keine Zahlungen.
Pflegebedürftigkeit, Pflegegutachten und Pflegegrad
Als pflegebedürftig gelten Menschen, die aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen in ihrer Selbstständigkeit beeinträchtigt und dauerhaft (voraussichtlich für mindestens 6 Monate) auf Hilfe angewiesen sind. Die Pflegebedürftigkeit kann körperlich, kognitiv oder psychisch sein.
Grundlage für die Leistungen aus der Pflegeversicherung ist der sogenannte Pflegegrad. Dieser wird durch eine Pflegebegutachtung festgestellt.
Wie läuft eine Pflegebegutachtung ab?
Nach Ihrem Antrag auf Pflegeleistungen beauftragt Ihre Pflegeversicherung den Medizinischen Dienst (bei gesetzlich Versicherten) oder den Medizinischen Dienst der Privaten Krankenversicherer (bei Privatversicherten) mit der Begutachtung. Eine Gutachterin oder ein Gutachter besucht Sie zu Hause oder in der jeweiligen Pflegeeinrichtung. Dabei wird geprüft, wie selbstständig Sie im Alltag sind und in welchen Bereichen Unterstützung benötigt wird. Anhand eines einheitlichen Punktesystems wird dann der Pflegegrad ermittelt.
Welche Pflegegrade gibt es?
Je nach Schwere der festgestellten Beeinträchtigungen wird ein Pflegegrad zwischen 1 und 5 vergeben:
- Pflegegrad 1 (12,5 bis 26,9 Punkte): geringe Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
- Pflegegrad 2 (27 bis 47,4 Punkte): erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
- Pflegegrad 3 (47,5 bis 69,9 Punkte): schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
- Pflegegrad 4 (70 bis 89,9 Punkte): schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
- Pflegegrad 5 (90 bis 100 Punkte): schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung
Von der Pflegebegutachtung und dem Pflegegrad hängt ab, welche Leistungen und wie viel Unterstützung Sie durch Ihre Pflegeversicherung erhalten.
Bei Kindern erfolgt die Einstufung im Vergleich zu gesunden, altersgerecht entwickelten Kindern.
Kinder im Alter bis zu 18 Monaten werden pauschal einen Pflegegrad höher eingestuft als Erwachsene mit vergleichbaren Beeinträchtigungen.
Welche Leistungen übernimmt die Pflegekasse?
Welche Kosten Ihre Pflegekasse übernimmt, ist abhängig vom Pflegegrad und vom individuellen Bedarf der pflegebedürftigen Person. Zu den wichtigsten Leistungen der Pflegeversicherung zählen:
- Beratungsleistungen
- Pflegegeld (bei häuslicher Pflege durch Angehörige)
- Pflegehilfsmittel
- Angebote zur Unterstützung im Alltag
- Pflegesachleistungen (zum Beispiel ein ambulanter Pflegedienst)
- Tages- und Nachtpflege
- Zuschüsse für Pflegehilfsmittel und Wohnraumanpassung
- Kurzzeitpflege
- vollstationäre Pflege
Normalerweise erhält die pflegebedürftige Person die Leistungen der Pflegeversicherung. Wenn Sie Angehörige oder nahestehende Personen pflegen, können auch Sie bestimmte Leistungen und Unterstützungen bekommen. Als pflegende Angehörige haben Sie darüber hinaus Anspruch auf eine berufliche Auszeit, Pflegeunterstützungsgeld, Beratung, Schulung und Entlastungsangebote.
Wie kann ich Pflege und Beruf vereinbaren?
Wenn Sie Angehörige zu Hause pflegen, können Sie dafür eine berufliche Auszeit nehmen.
Kurzfristige Auszeit (bis zu 10 Tage)
Bei einer plötzlich auftretenden Pflegesituation können Sie als Angehörige bis zu 10 Tage frei nehmen, um die notwendige Pflege zu organisieren. Als Ausgleich für Ihr Einkommen können Sie für diese Zeit Pflegeunterstützungsgeld beantragen. Das Pflegeunterstützungsgeld können Sie pro Kalenderjahr und pro pflegebedürftiger Person in Anspruch nehmen. Dafür müssen Sie den Antrag direkt nach Eintreten des Pflegefalls bei Ihrer zuständigen Pflegekasse stellen.
Pflegezeit (bis zu 6 Monate)
Wenn Sie in einem Unternehmen mit mehr als 15 Beschäftigten arbeiten, können Sie sich bis zu 6 Monate ganz oder teilweise freistellen lassen, um Ihre Angehörige zu Hause zu pflegen.
Für pflegebedürftige Kinder und Jugendliche können Sie die Pflegezeit auch nehmen, wenn die Betreuung zu Hause nicht möglich ist.
Familienpflegezeit (bis zu 24 Monate)
Wenn Sie mindestens 15h/Woche arbeiten und Ihr Arbeitgeber hat mehr als 25 Beschäftigte können Sie sich teilweise bis zu 24 Monate für die häusliche Pflege von pflegebedürftigen Angehörigen freistellen lassen.
Auch für die Familienpflegezeit gilt: Die Pflegezeit für minderjährige Angehörige können Sie auch nehmen, wenn eine Betreuung nicht zu Hause möglich ist.
Pflegezeit in der letzten Lebensphase
Für die Begleitung in der letzten Lebensphase einer nahestehenden oder eines nahestehenden Angehörigen ist eine bis zu 3-monatige Freistellung möglich. Die Freistellung können Sie auch unabhängig davon in Anspruch nehmen, ob die Pflege zu Hause oder außerhäuslich (zum Beispiel in einem Krankenhaus, Pflegeheim oder Hospiz) erfolgt.
Gut zu wissen: Zur finanziellen Unterstützung während der Pflegezeit, der Familienpflegezeit oder der Begleitung in der letzten Lebensphase können Sie ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BaFzA) beantragen.
Wo finde ich Beratung und Unterstützung?
In jedem Landkreis und jeder kreisfreien Stadt in Brandenburg gibt es mindestens einen Pflegestützpunkt. Die dortigen Fachkräfte helfen Ihnen bei allen Fragen rund um das Thema Pflege. Sie unterstützen Sie bei der Antragstellung, der Auswahl passender Leistungen sowie bei der Suche nach geeigneten Anbietern.
Auch die gesetzlichen und privaten Pflegekassen beraten Sie ausführlich und bieten ein sogenanntes Fallmanagement an. Darüber hinaus stehen Ihnen die Beratungsangebote der Unabhängigen Patientenberatung (UPD) sowie der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB®) zur Verfügung.
Bei Konflikten in der Pflege hilft die Beratungsstelle Pflege in Not Brandenburg sowohl pflegenden Angehörigen als auch professionellen Pflegekräften. Das Beratungstelefon ist unter der Telefonnummer 0800 - 265 55 66 kostenfrei zu erreichen.
Bei Problemen in Einrichtungen und Wohnformen steht Ihnen die Aufsicht für unterstützende Wohnformen im Landesamt für Soziales und Versorgung auf Wunsch auch anonym zur Seite.
Mehr Informationen
- Pflegestützpunkte Brandenburg: neutrale und kostenfreie Beratung
- Sozialministerium Brandenburg: Pflege - Unterstützung für pflegebedürftige Menschen
- Bundesministerium der Gesundheit: Die Pflegeversicherung
- Bundesministerium der Gesundheit: Leistungen der Pflegeversicherung
- Bundesministerium der Gesundheit: Publikationen zum Thema Pflege
- Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend: Wege zur Pflege
- EUTB Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung
- Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben: Familienpflegezeit
- Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben: Pflegetelefon
- AOK-Pflegenavigator: Informationen zu Pflegeheimen, Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen, Pflegediensten und Unterstützungsangeboten
- vdek – Die Ersatzkassen: Pflegelotse
- Unabhängige Patientenberatung (UPD)
