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Steuerliche Entlastungen bei Unterhaltsleistungen

Wenn Sie Unterhalt zahlen, können Sie diese Zahlungen bei der Steuer angeben.

Sie können Ihre Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung bei der Steuer angeben. Allerdings geht das nur, wenn die Unterhaltszahlungen die zumutbare Eigenbelastung überschreiten.

Sie können den Unterhalt bei der Einkommenssteuererklärung oder bereits im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren geltend machen.

Wer bekommt Unterhalt und wer muss Unterhalt zahlen?

Wer Unterhalt bekommt und wer dazu verpflichtet ist, Unterhalt zu zahlen ist gesetzlich festgelegt. Alle relevanten Informationen dazu finden Sie hier: Unterhaltsleistungen.

Kann ich den Unterhalt für meine ehemalige Ehe-/Lebenspartnerin oder meinen ehemaligen Ehe-/Lebenspartner steuerlich geltend machen?

Ja, Sie können Unterhaltszahlungen an Ihre geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehepartnerin/Lebenspartnerin oder Ehepartner/Lebenspartner entweder als außergewöhnliche Belastung oder im sogenannten Realsplitting steuerlich geltend machen.

Was ist Realsplitting?

Wenn Sie dauerhaft getrennt leben oder geschieden sind, dann können Sie den Unterhalt (bis zu 13.805 Euro), den Sie für eine andere Person zahlen, steuerlich geltend machen.  Wegen einer möglichen Erhöhung des Höchstbetrags sind die Beiträge zur (Basis-)Kranken- und Pflegeversicherung der anderen Person gesondert anzugeben, und zwar unabhängig davon, wer Versicherungsnehmerin oder Versicherungsnehmer ist und wer die Beiträge zahlt. Die andere Person muss diesem Verfahren zustimmen, da sie den Betrag dann versteuern muss.

Dafür müssen Sie die Anlage U der Einkommenssteuererklärung ausfüllen.

Beratung zu diesem Verfahren bekommen Sie in einem Steuerbüro Ihrer Wahl.

Kann ich den Unterhalt für mein Kind bei der Steuer geltend machen?

Ja, Sie können den Unterhalt für Ihr Kind als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen, sofern Sie weder Anspruch auf Kindergeld noch die Freibeträge für Kinder haben. Für das Jahr 2024 ist dies bis zu einem Höchstbetrag von 11.784 Euro und für das Jahr 2025 bis zu 12.096 Euro möglich. Dieser Betrag erhöht sich, wenn Sie Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung für Ihr Kind bezahlen. Wenn Ihr Kind schon selbst eigene Einkünfte erwirtschaftet, werden diese bei dem zuvor genannten Höchstbetrag berücksichtigt.

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Wenn Sie Unterhalt zahlen, können Sie diese Zahlungen bei der Steuer angeben.

Sie können Ihre Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung bei der Steuer angeben. Allerdings geht das nur, wenn die Unterhaltszahlungen die zumutbare Eigenbelastung überschreiten.

Sie können den Unterhalt bei der Einkommenssteuererklärung oder bereits im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren geltend machen.

Wer bekommt Unterhalt und wer muss Unterhalt zahlen?

Wer Unterhalt bekommt und wer dazu verpflichtet ist, Unterhalt zu zahlen ist gesetzlich festgelegt. Alle relevanten Informationen dazu finden Sie hier: Unterhaltsleistungen.

Kann ich den Unterhalt für meine ehemalige Ehe-/Lebenspartnerin oder meinen ehemaligen Ehe-/Lebenspartner steuerlich geltend machen?

Ja, Sie können Unterhaltszahlungen an Ihre geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehepartnerin/Lebenspartnerin oder Ehepartner/Lebenspartner entweder als außergewöhnliche Belastung oder im sogenannten Realsplitting steuerlich geltend machen.

Was ist Realsplitting?

Wenn Sie dauerhaft getrennt leben oder geschieden sind, dann können Sie den Unterhalt (bis zu 13.805 Euro), den Sie für eine andere Person zahlen, steuerlich geltend machen.  Wegen einer möglichen Erhöhung des Höchstbetrags sind die Beiträge zur (Basis-)Kranken- und Pflegeversicherung der anderen Person gesondert anzugeben, und zwar unabhängig davon, wer Versicherungsnehmerin oder Versicherungsnehmer ist und wer die Beiträge zahlt. Die andere Person muss diesem Verfahren zustimmen, da sie den Betrag dann versteuern muss.

Dafür müssen Sie die Anlage U der Einkommenssteuererklärung ausfüllen.

Beratung zu diesem Verfahren bekommen Sie in einem Steuerbüro Ihrer Wahl.

Kann ich den Unterhalt für mein Kind bei der Steuer geltend machen?

Ja, Sie können den Unterhalt für Ihr Kind als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen, sofern Sie weder Anspruch auf Kindergeld noch die Freibeträge für Kinder haben. Für das Jahr 2024 ist dies bis zu einem Höchstbetrag von 11.784 Euro und für das Jahr 2025 bis zu 12.096 Euro möglich. Dieser Betrag erhöht sich, wenn Sie Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung für Ihr Kind bezahlen. Wenn Ihr Kind schon selbst eigene Einkünfte erwirtschaftet, werden diese bei dem zuvor genannten Höchstbetrag berücksichtigt.

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