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Landesteilhabegeld, Blindenhilfe und Hilfe zur Pflege

Das Landesteilhabegeld, die Blindenhilfe und die Hilfe zur Pflege in Brandenburg bieten finanzielle Unterstützung für Menschen mit Behinderungen oder Pflegebedarf.

Wenn Sie blind, gehörlos oder taubblind sind und in Brandenburg leben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Landesteilhabegeld erhalten. Das ist eine monatliche Unterstützung, unabhängig von Ihrem Einkommen oder Vermögen. Diese finanzielle Hilfe gleicht zusätzliche Kosten aus, die durch die Sinnesbehinderung entstehen.

Welche Voraussetzungen gibt es für das Landesteilhabegeld?

Sie haben einen Anspruch auf das Landesteilhabegeld, wenn Sie

  • blind sind.
  • gehörlos sind. Als gehörlos gelten Menschen, die seit Geburt oder bis zum Alter von 7 Jahren eine Taubheit oder eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit entwickelt haben. Tritt diese Taubheit oder Schwerhörigkeit erst später auf, gelten diese Personen nur dann als gehörlos, wenn der Grad der Behinderung wegen schwerer Sprachstörungen 100 Prozent beträgt.
  • taubblind sind. Als taubblind gelten Menschen, denen im Rahmen einer anerkannten Schwerbehinderung das Merkzeichen TBI zuerkannt worden ist oder die die Voraussetzungen zur Zuerkennung dieses Merkzeichens erfüllen.

Wie hoch ist das Landesteilhabegeld?

Das Landesteilhabegeld beträgt (Stand: 2026) monatlich für

  • blinde Menschen: 431,78 Euro,
  • blinde Menschen vor Vollendung des 18. Lebensjahres: 215,89 Euro,
  • gehörlose Menschen: 132,65 Euro,
  • taubblinde Menschen 863,56 Euro.

Wenn Sie bind oder taubblind sind und in einer stationären Einrichtung leben, dann verringert sich das Landesteilhabegeld auf die Hälfte.

Wenn Sie blind oder taubblind sind und gleichzeitig Leistungen der Pflegeversicherung für häusliche Pflege erhalten, wird ein bestimmter Prozentsatz dieser Leistungen auf Ihr Landesteilhabegeld angerechnet.

Was ist die Blindenhilfe?

Neben dem Landesteilhabegeld können Sie als blinder oder taubblinder Mensch auch Blindenhilfe beantragen. Diese Leistung ist abhängig von Ihrem Einkommen und Vermögen und wird vom Sozialamt gezahlt. Die Blindenhilfe beträgt monatlich 951,92 Euro (Stand: 2026). Kinder und Jugendliche erhalten eine Blindenhilfe von monatlich 457,38 Euro (Stand: 2026).

Das Landesteilhabegeld und auch Leistungen der Pflegeversicherung werden auf die Blindenhilfe angerechnet.

Was ist die "Hilfe zur Pflege"?

Wenn Sie Ihre Pflege nicht aus eigenen finanziellen Mitteln bezahlen können, stehen Ihnen verschiedene soziale Leistungen zur Verfügung wie zum Beispiel die Hilfe zur Pflege. Diese unterstützt Sie

  • bei den Kosten für eine ambulante Pflege zu Hause,
  • für teilstationäre Angebote oder
  • für eine vollstationäre Pflege in einem Pflegeheim.

Sie haben Anspruch auf die Hilfe zur Pflege, wenn Sie Ihre Pflege nicht selbst bezahlen können. Hier wird auch das Einkommen und das Vermögen der Ehe- oder Lebenspartner berücksichtigt, wenn Sie nicht getrennt voneinander leben.

Ist die pflegebedürftige Person minderjährig und unverheiratet, prüft das Sozialamt zusätzlich das Einkommen und Vermögen der Eltern.

Wie beantrage ich das Landesteilhabegeld, die Blindenhilfe oder Hilfe zur Pflege?

Für Fragen und die Antragstellung zum Landesteilhabegeld, zur Blindenhilfe und der Hilfe zur Pflege wenden Sie sich bitte an das Sozialamt in Ihrem Landkreis oder Ihrer kreisfreien Stadt. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beraten Sie gerne persönlich und unterstützen Sie beim Ausfüllen der Anträge.

Zusätzlich können Sie sich auch an die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB®) wenden und/oder an einen der Pflegestützpunkte im Land Brandenburg.

Tipp: Hier finden Sie Informationen zum Förderprogramm für den barrierefreien Umbau Ihrer Wohnung oder Ihres Hauses.

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Illustration eines Arztkoffers und Geldscheinen

Das Landesteilhabegeld, die Blindenhilfe und die Hilfe zur Pflege in Brandenburg bieten finanzielle Unterstützung für Menschen mit Behinderungen oder Pflegebedarf.

Wenn Sie blind, gehörlos oder taubblind sind und in Brandenburg leben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Landesteilhabegeld erhalten. Das ist eine monatliche Unterstützung, unabhängig von Ihrem Einkommen oder Vermögen. Diese finanzielle Hilfe gleicht zusätzliche Kosten aus, die durch die Sinnesbehinderung entstehen.

Welche Voraussetzungen gibt es für das Landesteilhabegeld?

Sie haben einen Anspruch auf das Landesteilhabegeld, wenn Sie

  • blind sind.
  • gehörlos sind. Als gehörlos gelten Menschen, die seit Geburt oder bis zum Alter von 7 Jahren eine Taubheit oder eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit entwickelt haben. Tritt diese Taubheit oder Schwerhörigkeit erst später auf, gelten diese Personen nur dann als gehörlos, wenn der Grad der Behinderung wegen schwerer Sprachstörungen 100 Prozent beträgt.
  • taubblind sind. Als taubblind gelten Menschen, denen im Rahmen einer anerkannten Schwerbehinderung das Merkzeichen TBI zuerkannt worden ist oder die die Voraussetzungen zur Zuerkennung dieses Merkzeichens erfüllen.

Wie hoch ist das Landesteilhabegeld?

Das Landesteilhabegeld beträgt (Stand: 2026) monatlich für

  • blinde Menschen: 431,78 Euro,
  • blinde Menschen vor Vollendung des 18. Lebensjahres: 215,89 Euro,
  • gehörlose Menschen: 132,65 Euro,
  • taubblinde Menschen 863,56 Euro.

Wenn Sie bind oder taubblind sind und in einer stationären Einrichtung leben, dann verringert sich das Landesteilhabegeld auf die Hälfte.

Wenn Sie blind oder taubblind sind und gleichzeitig Leistungen der Pflegeversicherung für häusliche Pflege erhalten, wird ein bestimmter Prozentsatz dieser Leistungen auf Ihr Landesteilhabegeld angerechnet.

Was ist die Blindenhilfe?

Neben dem Landesteilhabegeld können Sie als blinder oder taubblinder Mensch auch Blindenhilfe beantragen. Diese Leistung ist abhängig von Ihrem Einkommen und Vermögen und wird vom Sozialamt gezahlt. Die Blindenhilfe beträgt monatlich 951,92 Euro (Stand: 2026). Kinder und Jugendliche erhalten eine Blindenhilfe von monatlich 457,38 Euro (Stand: 2026).

Das Landesteilhabegeld und auch Leistungen der Pflegeversicherung werden auf die Blindenhilfe angerechnet.

Was ist die "Hilfe zur Pflege"?

Wenn Sie Ihre Pflege nicht aus eigenen finanziellen Mitteln bezahlen können, stehen Ihnen verschiedene soziale Leistungen zur Verfügung wie zum Beispiel die Hilfe zur Pflege. Diese unterstützt Sie

  • bei den Kosten für eine ambulante Pflege zu Hause,
  • für teilstationäre Angebote oder
  • für eine vollstationäre Pflege in einem Pflegeheim.

Sie haben Anspruch auf die Hilfe zur Pflege, wenn Sie Ihre Pflege nicht selbst bezahlen können. Hier wird auch das Einkommen und das Vermögen der Ehe- oder Lebenspartner berücksichtigt, wenn Sie nicht getrennt voneinander leben.

Ist die pflegebedürftige Person minderjährig und unverheiratet, prüft das Sozialamt zusätzlich das Einkommen und Vermögen der Eltern.

Wie beantrage ich das Landesteilhabegeld, die Blindenhilfe oder Hilfe zur Pflege?

Für Fragen und die Antragstellung zum Landesteilhabegeld, zur Blindenhilfe und der Hilfe zur Pflege wenden Sie sich bitte an das Sozialamt in Ihrem Landkreis oder Ihrer kreisfreien Stadt. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beraten Sie gerne persönlich und unterstützen Sie beim Ausfüllen der Anträge.

Zusätzlich können Sie sich auch an die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB®) wenden und/oder an einen der Pflegestützpunkte im Land Brandenburg.

Tipp: Hier finden Sie Informationen zum Förderprogramm für den barrierefreien Umbau Ihrer Wohnung oder Ihres Hauses.

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