Kindertagespflege
Eine Alternative zur Krippe: Kindertagespflege in kleinen Gruppen.
Die Kindertagespflege ist eine Alternative zur Betreuung in einer Kindertagesstätte. Sie ist eine gesetzlich geregelte Betreuungsform. Der Rechtsanspruch Ihres Kindes auf Bildung, Betreuung, Erziehung und Versorgung in einem Angebot der Kindertagesbetreuung kann durch diese Betreuungsform erfüllt werden.
In den Gruppen sind maximal 5 Kinder. Dadurch ist die Kindertagespflege durch eine enge Beziehung zwischen der Kindertagespflegeperson und den Kindern geprägt.
Die Betreuung findet meistens im Haushalt der Kindertagespflegeperson statt, ist aber auch in einem anderen geeigneten Raum möglich. Wegen dieser sehr familienähnlichen Betreuungsverhältnisse wird die Kindertagespflege sehr geschätzt. Gerade bei Kindern bis zum 3. Lebensjahr ist die Kindertagespflege eine attraktive Alternative zur Betreuung in der Krippe.
Wie finde ich eine Kindertagespflege?
Angebote für die Kindertagespflege finden Sie in Ihrer Gemeinde. Ihr Jugendamt kann Sie an eine geeignete Kindertagespflegeperson vermitteln. Wenn Sie sich selbst auf die Suche nach einer Kindertagesmutter oder einem Kindertagesvater machen, sollten Sie darauf achten, dass Sie eine geeignete Kindertagespflegeperson finden. Die Eignung können Sie daran erkennen, dass die Kindertagespflegeperson entweder eine Erlaubnis nach § 43 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) oder eine Feststellung der personenbezogenen Eignung nach § 29 des Kindertagesstättengesetzes des Landes Brandenburg (KitaG) hat.
Können auch Kinder älter als 3 Jahre in die Kindertagespflege gehen?
Ja, das ist möglich. Wenn Sie, die Kindertagespflegeperson und Ihr Jugendamt das für sinnvoll halten. Das ist der Fall, wenn die Kindertagespflege den individuellen Betreuungsbedarfen Ihres Kindes entspricht.
Wie viel kostet die Kindertagespflege?
Für alle Kinder ab 3 Jahren bis zur Einschulung ist die Kindertagesbetreuung in Brandenburg beitragsfrei.
Für Ihr Kind unter 3 Jahren kann eine vom Einkommen abhängige Beitragsentlastung in Frage kommen. Wenden Sie sich bei Fragen an Ihre Kindertagespflegeperson oder Ihr Jugendamt.
Für die Mittagsversorgung zahlen Sie ein Essensgeld. Die Höhe der Kosten ist mit denen in der Kita vergleichbar.
Die Beiträge zahlen Sie an das Jugendamt oder die Gemeinde.
Muss ich einen Vertrag mit der Kindertagespflegeperson schließen?
Ja. Die Rechte und Pflichten zwischen Ihnen und der Kindertagespflegeperson müssen vertraglich vereinbart werden. Der Mindestinhalt des Vertrages ist in § 39 KitaG vorgeschrieben. Teil eines Betreuungsvertrags sind zum Beispiel die Betreuungszeiten und die Versicherung von Kind und Kindertagespflegeperson.
Rechtsgrundlagen
- Kindertagesstättengesetz des Landes Brandenburg (KitaG)
- § 43 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII)
Mehr Informationen
- Informationen zur Kindertagesbetreuung vom Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg
Eine Alternative zur Krippe: Kindertagespflege in kleinen Gruppen.
Die Kindertagespflege ist eine Alternative zur Betreuung in einer Kindertagesstätte. Sie ist eine gesetzlich geregelte Betreuungsform. Der Rechtsanspruch Ihres Kindes auf Bildung, Betreuung, Erziehung und Versorgung in einem Angebot der Kindertagesbetreuung kann durch diese Betreuungsform erfüllt werden.
In den Gruppen sind maximal 5 Kinder. Dadurch ist die Kindertagespflege durch eine enge Beziehung zwischen der Kindertagespflegeperson und den Kindern geprägt.
Die Betreuung findet meistens im Haushalt der Kindertagespflegeperson statt, ist aber auch in einem anderen geeigneten Raum möglich. Wegen dieser sehr familienähnlichen Betreuungsverhältnisse wird die Kindertagespflege sehr geschätzt. Gerade bei Kindern bis zum 3. Lebensjahr ist die Kindertagespflege eine attraktive Alternative zur Betreuung in der Krippe.
Wie finde ich eine Kindertagespflege?
Angebote für die Kindertagespflege finden Sie in Ihrer Gemeinde. Ihr Jugendamt kann Sie an eine geeignete Kindertagespflegeperson vermitteln. Wenn Sie sich selbst auf die Suche nach einer Kindertagesmutter oder einem Kindertagesvater machen, sollten Sie darauf achten, dass Sie eine geeignete Kindertagespflegeperson finden. Die Eignung können Sie daran erkennen, dass die Kindertagespflegeperson entweder eine Erlaubnis nach § 43 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) oder eine Feststellung der personenbezogenen Eignung nach § 29 des Kindertagesstättengesetzes des Landes Brandenburg (KitaG) hat.
Können auch Kinder älter als 3 Jahre in die Kindertagespflege gehen?
Ja, das ist möglich. Wenn Sie, die Kindertagespflegeperson und Ihr Jugendamt das für sinnvoll halten. Das ist der Fall, wenn die Kindertagespflege den individuellen Betreuungsbedarfen Ihres Kindes entspricht.
Wie viel kostet die Kindertagespflege?
Für alle Kinder ab 3 Jahren bis zur Einschulung ist die Kindertagesbetreuung in Brandenburg beitragsfrei.
Für Ihr Kind unter 3 Jahren kann eine vom Einkommen abhängige Beitragsentlastung in Frage kommen. Wenden Sie sich bei Fragen an Ihre Kindertagespflegeperson oder Ihr Jugendamt.
Für die Mittagsversorgung zahlen Sie ein Essensgeld. Die Höhe der Kosten ist mit denen in der Kita vergleichbar.
Die Beiträge zahlen Sie an das Jugendamt oder die Gemeinde.
Muss ich einen Vertrag mit der Kindertagespflegeperson schließen?
Ja. Die Rechte und Pflichten zwischen Ihnen und der Kindertagespflegeperson müssen vertraglich vereinbart werden. Der Mindestinhalt des Vertrages ist in § 39 KitaG vorgeschrieben. Teil eines Betreuungsvertrags sind zum Beispiel die Betreuungszeiten und die Versicherung von Kind und Kindertagespflegeperson.
Rechtsgrundlagen
- Kindertagesstättengesetz des Landes Brandenburg (KitaG)
- § 43 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII)
Mehr Informationen
- Informationen zur Kindertagesbetreuung vom Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg
