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Wohnberechtigungsschein

Mit einen Wohnberechtigungsschein (WBS) können Sie eine geförderte Wohnung beziehen. Sie weisen damit nach, dass Sie berechtigt sind, in einer Sozialwohnung zu wohnen.

Der Wohnberechtigungsschein (WBS) ist eine amtliche Bescheinigung, mit deren Hilfe Sie nachweisen können, dass Sie berechtigt sind, eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung zu beziehen. Denn geförderte Wohnungen unterliegen einer Mietpreis- und Belegungsbindung. Für deren Bezug müssen also bestimmte Voraussetzungen vorliegen, die einen WBS begründen.

Wer hat Anspruch auf einen WBS?

Der WBS ist an bestimmte Einkommensgrenzen gebunden. Das Gesamteinkommen der Wohnungssuchenden und der zum Haushalt rechnenden Angehörigen darf die Einkommensgrenzen des Wohnraumförderungsgesetzes nicht überschreiten. Ihr Wohnungsamt berät Sie dazu.

Antragsberechtigt sind normalerweise alle volljährigen Bürgerinnen und Bürger.

Gesetzlich festgeschriebenen Vorrang haben insbesondere Wohnungssuchende wie:

  • Schwangere,
  • Familien und andere Haushalte mit Kindern,
  • junge Ehepaare,
  • alleinstehende Elternteile mit Kindern,
  • ältere Menschen sowie
  • Schwerbehinderte.

Wie beantrage ich einen WBS?

Den WBS beantragen Sie beim Wohnungsamt Ihrer Stadt-, Gemeinde- oder Kreisverwaltung. Hier finden Sie eine Übersicht der zuständigen Wohnungsämter.

Wenn Sie eine Wohnung suchen, können Sie Ihren Antrag an das zuständige Wohnungsamt Ihres aktuellen oder zukünftigen Wohnsitzes richten.

Das WBS-Antragsformular und das Formular für die Einkommenserklärung finden Sie hier online oder bei Ihrem zuständigen Wohnungsamt.

Gut zu wissen: Der WBS gilt, unabhängig davon bei welchem Wohnungsamt Sie ihn beantragen, für das gesamte Land Brandenburg. Wohnberechtigungsscheine aus anderen Bundesländern können nicht anerkannt werden.

Rechtsgrundlage:

§§ 14 und 22 Brandenburgisches Wohnraumförderungsgesetz

Weitere Informationen

Mit einen Wohnberechtigungsschein (WBS) können Sie eine geförderte Wohnung beziehen. Sie weisen damit nach, dass Sie berechtigt sind, in einer Sozialwohnung zu wohnen.

Der Wohnberechtigungsschein (WBS) ist eine amtliche Bescheinigung, mit deren Hilfe Sie nachweisen können, dass Sie berechtigt sind, eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung zu beziehen. Denn geförderte Wohnungen unterliegen einer Mietpreis- und Belegungsbindung. Für deren Bezug müssen also bestimmte Voraussetzungen vorliegen, die einen WBS begründen.

Wer hat Anspruch auf einen WBS?

Der WBS ist an bestimmte Einkommensgrenzen gebunden. Das Gesamteinkommen der Wohnungssuchenden und der zum Haushalt rechnenden Angehörigen darf die Einkommensgrenzen des Wohnraumförderungsgesetzes nicht überschreiten. Ihr Wohnungsamt berät Sie dazu.

Antragsberechtigt sind normalerweise alle volljährigen Bürgerinnen und Bürger.

Gesetzlich festgeschriebenen Vorrang haben insbesondere Wohnungssuchende wie:

  • Schwangere,
  • Familien und andere Haushalte mit Kindern,
  • junge Ehepaare,
  • alleinstehende Elternteile mit Kindern,
  • ältere Menschen sowie
  • Schwerbehinderte.

Wie beantrage ich einen WBS?

Den WBS beantragen Sie beim Wohnungsamt Ihrer Stadt-, Gemeinde- oder Kreisverwaltung. Hier finden Sie eine Übersicht der zuständigen Wohnungsämter.

Wenn Sie eine Wohnung suchen, können Sie Ihren Antrag an das zuständige Wohnungsamt Ihres aktuellen oder zukünftigen Wohnsitzes richten.

Das WBS-Antragsformular und das Formular für die Einkommenserklärung finden Sie hier online oder bei Ihrem zuständigen Wohnungsamt.

Gut zu wissen: Der WBS gilt, unabhängig davon bei welchem Wohnungsamt Sie ihn beantragen, für das gesamte Land Brandenburg. Wohnberechtigungsscheine aus anderen Bundesländern können nicht anerkannt werden.

Rechtsgrundlage:

§§ 14 und 22 Brandenburgisches Wohnraumförderungsgesetz

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