Beratung bei ungewollter Schwangerschaft
Eine ungewollte Schwangerschaft kann Ängste auslösen und Sie vor große Probleme stellen. Suchen Sie schnell Hilfe bei einer Beratungsstelle in Brandenburg.
Bei einer ungewollten Schwangerschaft wissen manche Frauen bald, ob sie das Kind haben möchten oder nicht. Andere Frauen stehen vor einem Konflikt und wissen nicht weiter. In dieser Lage kann eine Beratung Ihnen weiterhelfen. Dort finden Sie einen geschützten Raum, in dem Sie über Ihre Sorgen sprechen können.
Wenn Sie über einen Schwangerschaftsabbruch nachdenken, müssen Sie sich laut Gesetz beraten lassen. Dafür müssen Sie zu einer staatlich anerkannten Schwangerschaftskonflikt-Beratungsstelle gehen.
Schwangerschaftskonflikt-Beratung
Die Schwangerschaftskonflikt-Beratung unterstützt Sie dabei, zu entscheiden, ob Sie die Schwangerschaft fortführen oder abbrechen möchten. Die Beratung ist ergebnisoffen. Neben Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin können Sie auch Ihre Eltern oder andere Personen in die Beratung mitnehmen.
Wann sollte ich zu einer Schwangerschaftskonflikt-Beratungsstelle gehen?
Sind Sie ungewollt schwanger und denken über einen Schwangerschaftsabbruch nach, dann müssen Sie zu einer staatlich anerkannten Schwangerschaftskonflikt-Beratungsstelle gehen. Die Beratung ist nur dann nicht verpflichtend, wenn es medizinische oder kriminologische Gründe für den Abbruch gibt. Auch dann haben Sie aber Anspruch auf eine Beratung.
Gehen Sie möglichst früh zur Beratungsstelle, damit Sie in Ruhe nachdenken können. Dann müssen Sie Ihre Entscheidung nicht unter Zeitdruck treffen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Bitte beachten Sie: Ein Schwangerschaftsabbruch ist nur bis zur 12. Woche nach der Empfängnis möglich. Ein medikamentöser Abbruch ist bis zum Ende der 9. Schwangerschaftswoche seit Beginn der letzten Menstruation (Monatsblutung) möglich. Die Beratung muss mindestens 3 Tage vor einem Schwangerschaftsabbruch durchgeführt worden sein.
Ist die Beratung vertraulich?
Selbstverständlich ist die Beratung vertraulich. Die Beraterinnen und Berater sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Wenn Sie möchten, können Sie gegenüber der Beraterin oder dem Berater anonym bleiben.
Wie läuft eine Schwangerschaftskonflikt-Beratung ab?
In der Regel finden Sie wegen der Fristen einen schnellen Termin. Die Beratung ist kostenlos und die Beratungskräfte haben eine Schweigepflicht.
Diese Themen können Teil der Beratung sein:
- Ein ergebnisoffenes und, wenn Sie möchten, anonymes Gespräch. Sie können sich dabei auch entscheiden, nichts zu sagen.
- medizinische, soziale und rechtliche Informationen
- Unterstützung bei der Geltendmachung von Ansprüchen
- Informationen über soziale und wirtschaftliche Hilfen
- Unterstützung bei der Wohnungssuche
- Unterstützung bei der Suche nach einer Betreuungsmöglichkeit für das Kind
- Unterstützung bei der Fortsetzung der Ausbildung
- Vermittlung an weitere Hilfeangebote
In den Beratungsstellen finden Sie einfühlsame Gesprächspartnerinnen und Gesprächspartner. Sie können Ihnen helfen, Unsicherheiten und Zweifel zu überwinden.
Am Ende des Gesprächs stellt Ihnen die Beratungsstelle eine Beratungsbescheinigung aus. Diese hat ein Datum und einen Namen. Die Beratungsbescheinigung weist nach, dass Sie die gesetzlich geregelte Beratung bei einer staatlich anerkannten Schwangerschaftskonflikt-Beratungsstelle gemacht haben.
Welche Hilfe leistet die Beratungsstelle noch?
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Beratungsstelle setzen sich für die Lösung Ihrer Probleme ein. Sie bieten Ihnen Unterstützung bei der Wohnungssuche an und helfen bei der Suche nach Betreuungsmöglichkeiten, falls Sie sich für die Fortsetzung der Schwangerschaft entscheiden.
Die Beratungen beschränken sich nicht nur auf Problemlagen während Ihrer Schwangerschaft, sondern beziehen sich auch auf die Zeit nach der Geburt und auf die Bewältigung des Alltags mit einem Neugeborenen. Sie zeigen Mädchen und jungen Frauen Wege auf, ihre Ausbildung nach Beendigung der Schwangerschaft und der Elternzeit fortzusetzen und unterstützen Frauen bei ihren Bemühungen, wieder in das Berufsleben einzusteigen.
Sie leisten auch Hilfe bei Behördengängen und beim Ausfüllen von Formularen. Sie informieren Sie über die zur Verfügung stehenden öffentlichen und privaten Hilfen. Daneben beraten Sie die Beratungsstellen auch zur Familienplanung, Verhütung und Sexualität.
Wo finde ich die Schwangerschaftskonflikt-Beratung?
Die staatlich anerkannten Schwangerschaftskonflikt-Beratungsstellen im Land Brandenburg beraten Sie. Sie können zwischen verschiedenen weltanschaulichen Ausrichtungen wählen. Träger der Beratungsstellen sind einige der großen Wohlfahrtsverbände, die Landkreise und kreisfreien Städte, Vereine und Gesellschaften. Die katholischen Caritasverbände bieten keine Schwangerschaftskonflikt-Beratung an.
Welche Möglichkeiten habe ich noch?
Wenn Sie Ihre Schwangerschaft geheim halten möchten, können Sie den Weg der vertraulichen Geburt wählen. Sie bleiben anonym, können Ihr Kind aber trotzdem medizinisch sicher zur Welt bringen. Die Kosten für die Vorsorge, die Geburt und die Nachsorge trägt der Staat.
Beratung zur vertraulichen Geburt erhalten Sie rund um die Uhr und kostenlos unter Hilfetelefon-schwangere.de oder unter 0800 40 40 020. Die Beratung ist telefonisch, per Chat oder E-Mail möglich, vertraulich und anonym. Sie wird in 19 Sprachen angeboten, auch in Gebärdensprache. Ebenso in jeder Schwangerschafts-Beratungsstelle können Sie sich zur vertraulichen Geburt informieren.
Überlegen Sie auch, ob für Sie eine Adoption in Frage kommt. Beratungsgespräche bietet die Zentrale Adoptionsstelle Berlin-Brandenburg (ZABB) an.
Abbruch der Schwangerschaft
Wenn Sie sich für einen Schwangerschaftsabbruch entscheiden, ist die Schwangerschaftskonflikt-Beratung verpflichtend für einen straffreien Schwangerschaftsabbruch. Bei der Beratung erhalten Sie eine Beratungsbescheinigung, die Sie Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt vorlegen müssen.
Bei Familienplanung.de finden Sie weitere Informationen zum Ablauf des Abbruchs, sowohl des medikamentösen als auch des operativen Schwangerschaftsabbruchs.
Welche Fristen und Voraussetzungen gibt es für einen Schwangerschaftsabbruch?
Folgende Voraussetzungen und Fristen müssen Sie bei einem Schwangerschaftsabbruch einhalten:
- Der Schwangerschaftsabbruch muss Ihr eigener Wille sein.
- Sie müssen mindestens 3 Tage vor dem Schwangerschaftsabbruch in einer Schwangerschaftskonflikt-Beratung gewesen sein.
- Sie müssen in der Arztpraxis die Bescheinigung der Beratungsstelle vorlegen.
- Es dürfen seit der Empfängnis (Befruchtung) nicht mehr als 12 Wochen vergangen sein.
- Der Schwangerschaftsabbruch muss von einer Ärztin oder einem Arzt vorgenommen werden.
- Die Ärztin oder der Arzt, die oder der den Abbruch vornimmt, darf nicht die Schwangerschaftskonflikt-Beratung durchgeführt haben.
Suchen Sie deswegen früh eine Beratungsstelle auf, damit Sie nicht unter Druck geraten. Sie sollten möglichst viel Zeit haben, um über die Vorteile und Nachteile Ihrer Entscheidung nachzudenken. Ein späterer Abbruch ist nur aus medizinischen Gründen mit einem ärztlichen Gutachten möglich.
Die kostenlose Beratung ist dazu da, ungeborenes Leben zu schützen. Sie soll ermutigen und Verständnis wecken, aber nicht belehren oder bevormunden. Die Entscheidung treffen allein Sie.
In Brandenburg können alle Schwangerschaftskonflikt-Beratungsstellen die Beratungen durchführen. Die Schwangerschafts-Beratungsstellen der Caritas zählen nicht dazu.
Zahlt meine Krankenkasse den Schwangerschaftsabbruch?
Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Kosten eines Schwangerschaftsabbruchs nicht. Grund dafür ist, dass der Abbruch mit der verpflichtenden Beratung straffrei, aber nicht rechtmäßig ist.
Sie müssen den Schwangerschaftsabbruch also selbst bezahlen. Die Krankenkassen müssen aber diese Kosten übernehmen:
- Kosten für notwendige Voruntersuchungen und ärztliche Beratung
- Kosten für die Behandlung von möglichen Komplikationen nach dem Abbruch
Wenn Sie nach dem Abbruch krankgeschrieben werden, haben Sie Anspruch auf Lohnfortzahlung.
Ich verdiene wenig – werden die Kosten übernommen?
Ja. Wenn Sie nur wenig oder gar nicht verdienen, können Sie bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse einen Antrag auf Kostenübernahme stellen. Die Kosten für einen Schwangerschaftsabbruch werden den Krankenkassen dann vom Land erstattet. Sind Sie nicht versichert oder privat versichert, können Sie eine gesetzliche Krankenkasse auswählen.
Wenn Sie diese Leistungen bekommen, übernimmt die Krankenkasse in den meisten Fällen die Kosten:
- Sozialhilfe
- Grundsicherungsgeld
- BAföG
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Für alle anderen Frauen gelten bestimmte Einkommensgrenzen, die sich an der konkreten Lebenssituation orientieren. Genaue Informationen erhalten Sie in den Beratungsstellen oder von Ihrer Krankenversicherung.
Welche Regeln gelten, wenn es medizinische oder kriminologische Gründe für den Schwangerschaftsabbruch gibt?
Wenn ein ärztliches Gutachten den Schwangerschaftsabbruch aus einem medizinischen oder kriminologischen Grund empfiehlt, ist die Schwangerschaftskonflikt-Beratung für Sie nicht verpflichtend. Sie haben aber einen Anspruch auf eine Beratung, wenn Sie möchten. Bei einem medizinischen oder kriminologischen Grund trägt die Krankenkasse die Kosten.
Ein medizinischer Grund ist zum Beispiel, wenn die Schwangerschaft Ihr Leben oder Ihre Gesundheit gefährdet oder der Embryo schwer erkrankt ist oder eine Fehlbildung hat. In diesem Fall gibt es keine zeitlichen Fristen.
Ein kriminologischer Grund liegt vor, wenn die Schwangerschaft die Folge einer Straftat ist, zum Beispiel sexueller Missbrauch von Kindern oder Vergewaltigung. In diesem Fall kann der Schwangerschaftsabbruch bis zur zwölften Woche vorgenommen werden.
Zwischen der Mitteilung der ärztlichen Diagnose und der Erstellung des Gutachtens (Indikation) müssen drei Tage Bedenkzeit liegen. Eine Ausnahme ist möglich, wenn das Leben der Schwangeren in unmittelbarer Gefahr ist.
Der Schwangerschaftsabbruch darf nicht von der Ärztin oder dem Arzt vorgenommen werden, der oder die Ihnen das ärztliche Gutachten ausgestellt hat.
Mehr Informationen
- Informationen zum Schwangerschaftsabbruch auf Familienplanung.de
- Broschüre zur Schwangerschaftsberatung vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)
Rechtsgrundlagen
- § 2a Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG): Aufklärung und Beratung in besonderen Fällen (§ 2a SchKG)
- § 5 Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG): Inhalt der Schwangerschaftskonfliktberatung
- §§ 176-178 Strafgesetzbuch (StGB): Straftaten gegen die sexuelle Mitbestimmung
- § 218a Strafgesetzbuch: Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs
Eine ungewollte Schwangerschaft kann Ängste auslösen und Sie vor große Probleme stellen. Suchen Sie schnell Hilfe bei einer Beratungsstelle in Brandenburg.
Bei einer ungewollten Schwangerschaft wissen manche Frauen bald, ob sie das Kind haben möchten oder nicht. Andere Frauen stehen vor einem Konflikt und wissen nicht weiter. In dieser Lage kann eine Beratung Ihnen weiterhelfen. Dort finden Sie einen geschützten Raum, in dem Sie über Ihre Sorgen sprechen können.
Wenn Sie über einen Schwangerschaftsabbruch nachdenken, müssen Sie sich laut Gesetz beraten lassen. Dafür müssen Sie zu einer staatlich anerkannten Schwangerschaftskonflikt-Beratungsstelle gehen.
Schwangerschaftskonflikt-Beratung
Die Schwangerschaftskonflikt-Beratung unterstützt Sie dabei, zu entscheiden, ob Sie die Schwangerschaft fortführen oder abbrechen möchten. Die Beratung ist ergebnisoffen. Neben Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin können Sie auch Ihre Eltern oder andere Personen in die Beratung mitnehmen.
Wann sollte ich zu einer Schwangerschaftskonflikt-Beratungsstelle gehen?
Sind Sie ungewollt schwanger und denken über einen Schwangerschaftsabbruch nach, dann müssen Sie zu einer staatlich anerkannten Schwangerschaftskonflikt-Beratungsstelle gehen. Die Beratung ist nur dann nicht verpflichtend, wenn es medizinische oder kriminologische Gründe für den Abbruch gibt. Auch dann haben Sie aber Anspruch auf eine Beratung.
Gehen Sie möglichst früh zur Beratungsstelle, damit Sie in Ruhe nachdenken können. Dann müssen Sie Ihre Entscheidung nicht unter Zeitdruck treffen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Bitte beachten Sie: Ein Schwangerschaftsabbruch ist nur bis zur 12. Woche nach der Empfängnis möglich. Ein medikamentöser Abbruch ist bis zum Ende der 9. Schwangerschaftswoche seit Beginn der letzten Menstruation (Monatsblutung) möglich. Die Beratung muss mindestens 3 Tage vor einem Schwangerschaftsabbruch durchgeführt worden sein.
Ist die Beratung vertraulich?
Selbstverständlich ist die Beratung vertraulich. Die Beraterinnen und Berater sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Wenn Sie möchten, können Sie gegenüber der Beraterin oder dem Berater anonym bleiben.
Wie läuft eine Schwangerschaftskonflikt-Beratung ab?
In der Regel finden Sie wegen der Fristen einen schnellen Termin. Die Beratung ist kostenlos und die Beratungskräfte haben eine Schweigepflicht.
Diese Themen können Teil der Beratung sein:
- Ein ergebnisoffenes und, wenn Sie möchten, anonymes Gespräch. Sie können sich dabei auch entscheiden, nichts zu sagen.
- medizinische, soziale und rechtliche Informationen
- Unterstützung bei der Geltendmachung von Ansprüchen
- Informationen über soziale und wirtschaftliche Hilfen
- Unterstützung bei der Wohnungssuche
- Unterstützung bei der Suche nach einer Betreuungsmöglichkeit für das Kind
- Unterstützung bei der Fortsetzung der Ausbildung
- Vermittlung an weitere Hilfeangebote
In den Beratungsstellen finden Sie einfühlsame Gesprächspartnerinnen und Gesprächspartner. Sie können Ihnen helfen, Unsicherheiten und Zweifel zu überwinden.
Am Ende des Gesprächs stellt Ihnen die Beratungsstelle eine Beratungsbescheinigung aus. Diese hat ein Datum und einen Namen. Die Beratungsbescheinigung weist nach, dass Sie die gesetzlich geregelte Beratung bei einer staatlich anerkannten Schwangerschaftskonflikt-Beratungsstelle gemacht haben.
Welche Hilfe leistet die Beratungsstelle noch?
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Beratungsstelle setzen sich für die Lösung Ihrer Probleme ein. Sie bieten Ihnen Unterstützung bei der Wohnungssuche an und helfen bei der Suche nach Betreuungsmöglichkeiten, falls Sie sich für die Fortsetzung der Schwangerschaft entscheiden.
Die Beratungen beschränken sich nicht nur auf Problemlagen während Ihrer Schwangerschaft, sondern beziehen sich auch auf die Zeit nach der Geburt und auf die Bewältigung des Alltags mit einem Neugeborenen. Sie zeigen Mädchen und jungen Frauen Wege auf, ihre Ausbildung nach Beendigung der Schwangerschaft und der Elternzeit fortzusetzen und unterstützen Frauen bei ihren Bemühungen, wieder in das Berufsleben einzusteigen.
Sie leisten auch Hilfe bei Behördengängen und beim Ausfüllen von Formularen. Sie informieren Sie über die zur Verfügung stehenden öffentlichen und privaten Hilfen. Daneben beraten Sie die Beratungsstellen auch zur Familienplanung, Verhütung und Sexualität.
Wo finde ich die Schwangerschaftskonflikt-Beratung?
Die staatlich anerkannten Schwangerschaftskonflikt-Beratungsstellen im Land Brandenburg beraten Sie. Sie können zwischen verschiedenen weltanschaulichen Ausrichtungen wählen. Träger der Beratungsstellen sind einige der großen Wohlfahrtsverbände, die Landkreise und kreisfreien Städte, Vereine und Gesellschaften. Die katholischen Caritasverbände bieten keine Schwangerschaftskonflikt-Beratung an.
Welche Möglichkeiten habe ich noch?
Wenn Sie Ihre Schwangerschaft geheim halten möchten, können Sie den Weg der vertraulichen Geburt wählen. Sie bleiben anonym, können Ihr Kind aber trotzdem medizinisch sicher zur Welt bringen. Die Kosten für die Vorsorge, die Geburt und die Nachsorge trägt der Staat.
Beratung zur vertraulichen Geburt erhalten Sie rund um die Uhr und kostenlos unter Hilfetelefon-schwangere.de oder unter 0800 40 40 020. Die Beratung ist telefonisch, per Chat oder E-Mail möglich, vertraulich und anonym. Sie wird in 19 Sprachen angeboten, auch in Gebärdensprache. Ebenso in jeder Schwangerschafts-Beratungsstelle können Sie sich zur vertraulichen Geburt informieren.
Überlegen Sie auch, ob für Sie eine Adoption in Frage kommt. Beratungsgespräche bietet die Zentrale Adoptionsstelle Berlin-Brandenburg (ZABB) an.
Abbruch der Schwangerschaft
Wenn Sie sich für einen Schwangerschaftsabbruch entscheiden, ist die Schwangerschaftskonflikt-Beratung verpflichtend für einen straffreien Schwangerschaftsabbruch. Bei der Beratung erhalten Sie eine Beratungsbescheinigung, die Sie Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt vorlegen müssen.
Bei Familienplanung.de finden Sie weitere Informationen zum Ablauf des Abbruchs, sowohl des medikamentösen als auch des operativen Schwangerschaftsabbruchs.
Welche Fristen und Voraussetzungen gibt es für einen Schwangerschaftsabbruch?
Folgende Voraussetzungen und Fristen müssen Sie bei einem Schwangerschaftsabbruch einhalten:
- Der Schwangerschaftsabbruch muss Ihr eigener Wille sein.
- Sie müssen mindestens 3 Tage vor dem Schwangerschaftsabbruch in einer Schwangerschaftskonflikt-Beratung gewesen sein.
- Sie müssen in der Arztpraxis die Bescheinigung der Beratungsstelle vorlegen.
- Es dürfen seit der Empfängnis (Befruchtung) nicht mehr als 12 Wochen vergangen sein.
- Der Schwangerschaftsabbruch muss von einer Ärztin oder einem Arzt vorgenommen werden.
- Die Ärztin oder der Arzt, die oder der den Abbruch vornimmt, darf nicht die Schwangerschaftskonflikt-Beratung durchgeführt haben.
Suchen Sie deswegen früh eine Beratungsstelle auf, damit Sie nicht unter Druck geraten. Sie sollten möglichst viel Zeit haben, um über die Vorteile und Nachteile Ihrer Entscheidung nachzudenken. Ein späterer Abbruch ist nur aus medizinischen Gründen mit einem ärztlichen Gutachten möglich.
Die kostenlose Beratung ist dazu da, ungeborenes Leben zu schützen. Sie soll ermutigen und Verständnis wecken, aber nicht belehren oder bevormunden. Die Entscheidung treffen allein Sie.
In Brandenburg können alle Schwangerschaftskonflikt-Beratungsstellen die Beratungen durchführen. Die Schwangerschafts-Beratungsstellen der Caritas zählen nicht dazu.
Zahlt meine Krankenkasse den Schwangerschaftsabbruch?
Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Kosten eines Schwangerschaftsabbruchs nicht. Grund dafür ist, dass der Abbruch mit der verpflichtenden Beratung straffrei, aber nicht rechtmäßig ist.
Sie müssen den Schwangerschaftsabbruch also selbst bezahlen. Die Krankenkassen müssen aber diese Kosten übernehmen:
- Kosten für notwendige Voruntersuchungen und ärztliche Beratung
- Kosten für die Behandlung von möglichen Komplikationen nach dem Abbruch
Wenn Sie nach dem Abbruch krankgeschrieben werden, haben Sie Anspruch auf Lohnfortzahlung.
Ich verdiene wenig – werden die Kosten übernommen?
Ja. Wenn Sie nur wenig oder gar nicht verdienen, können Sie bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse einen Antrag auf Kostenübernahme stellen. Die Kosten für einen Schwangerschaftsabbruch werden den Krankenkassen dann vom Land erstattet. Sind Sie nicht versichert oder privat versichert, können Sie eine gesetzliche Krankenkasse auswählen.
Wenn Sie diese Leistungen bekommen, übernimmt die Krankenkasse in den meisten Fällen die Kosten:
- Sozialhilfe
- Grundsicherungsgeld
- BAföG
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Für alle anderen Frauen gelten bestimmte Einkommensgrenzen, die sich an der konkreten Lebenssituation orientieren. Genaue Informationen erhalten Sie in den Beratungsstellen oder von Ihrer Krankenversicherung.
Welche Regeln gelten, wenn es medizinische oder kriminologische Gründe für den Schwangerschaftsabbruch gibt?
Wenn ein ärztliches Gutachten den Schwangerschaftsabbruch aus einem medizinischen oder kriminologischen Grund empfiehlt, ist die Schwangerschaftskonflikt-Beratung für Sie nicht verpflichtend. Sie haben aber einen Anspruch auf eine Beratung, wenn Sie möchten. Bei einem medizinischen oder kriminologischen Grund trägt die Krankenkasse die Kosten.
Ein medizinischer Grund ist zum Beispiel, wenn die Schwangerschaft Ihr Leben oder Ihre Gesundheit gefährdet oder der Embryo schwer erkrankt ist oder eine Fehlbildung hat. In diesem Fall gibt es keine zeitlichen Fristen.
Ein kriminologischer Grund liegt vor, wenn die Schwangerschaft die Folge einer Straftat ist, zum Beispiel sexueller Missbrauch von Kindern oder Vergewaltigung. In diesem Fall kann der Schwangerschaftsabbruch bis zur zwölften Woche vorgenommen werden.
Zwischen der Mitteilung der ärztlichen Diagnose und der Erstellung des Gutachtens (Indikation) müssen drei Tage Bedenkzeit liegen. Eine Ausnahme ist möglich, wenn das Leben der Schwangeren in unmittelbarer Gefahr ist.
Der Schwangerschaftsabbruch darf nicht von der Ärztin oder dem Arzt vorgenommen werden, der oder die Ihnen das ärztliche Gutachten ausgestellt hat.
Mehr Informationen
- Informationen zum Schwangerschaftsabbruch auf Familienplanung.de
- Broschüre zur Schwangerschaftsberatung vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)
Rechtsgrundlagen
- § 2a Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG): Aufklärung und Beratung in besonderen Fällen (§ 2a SchKG)
- § 5 Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG): Inhalt der Schwangerschaftskonfliktberatung
- §§ 176-178 Strafgesetzbuch (StGB): Straftaten gegen die sexuelle Mitbestimmung
- § 218a Strafgesetzbuch: Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs
